Beschlüsse Unterhalt

Kein Schmerzensgeld für Auflage, beim begleiteten Umgang mit den Kindern Deutsch zu sprechen

22.09.2001

Der Vater zweier Kinder lebte getrennt von seiner Frau und den gemeinsamen zwei Kindern. Seine Kinder durfte er im Rahmen begleiteter Umgangskontakte im Beisein eines Jugendamtsmitarbeiters sehen. Als diese Vereinbarung getroffen wurde, teilte der Mann, der die polnische sowie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und beide Sprachen beherrscht, dem Jugendamt mit, er wolle mit den Kindern auch Polnisch sprechen. Dies lehnte das Jugendamt ab, da kein Mitarbeiter zur Verfügung stehe, der Polnisch verstehe. Der Vater klagte. Es kam dann vor dem Familiengericht zu einer Einigung, wonach nunmehr begleiteter Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.

Anschließend klagte der Vater auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 Euro. Er begründete dies damit, das Jugendamt habe gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm rechtswidrig die Kinder entzogen. 

Er unterlag in beiden Instanzen. Der Kläger habe bereits dadurch Genugtuung erhalten, dass das Verwaltungsgericht die Begründung des Jugendamts für die Ablehnung des polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnet habe. Auch habe die deutsche Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht. Die vom Kläger behauptete Rechtsverletzung sei nicht von solch einer Schwere, dass über diese Genugtuung hinaus eine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Entgegen der Auffassung des Mannes liege auch keine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger vor. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich auch bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.

Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 04. Juli 2011 (Az: 1 U 34/10)