Beschlüsse Unterhalt

Keine Berücksichtigung fiktiver Unterhaltsansprüche beim Kindergeld

17.06.2010

Bei der Berechnung des Anspruchs auf Kindergeld dürfen fiktive Ansprüche – also bestehende Ansprüche, die sich aber nicht in Geldzahlungen realisiert haben – nicht berücksichtigt werden. Das entschied das Finanzgericht Münster am 17. Juni 2010 (Az: 11 K 2790/09).

Eine junge Frau hatte während ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau ein Kind bekommen. Nach Mutterschutz und Elternzeit setzte sie ihre Ausbildung fort und schloss sie ab. Der Vater des Kindes zahlte für das Kind Unterhalt, nicht jedoch für die Mutter, mit der er weder verheiratet war noch mit ihr zusammenlebte. Die Familienkasse hob die Zahlung des Kindergeldes für die junge Mutter auf. Sie argumentierte, durch den fiktiven Unterhaltsanspruch gegen den Vater ihres Kindes überstiegen die Einkünfte und Bezüge der Frau den gesetzlichen Höchstbetrag von 7.680 Euro pro Jahr. Daher habe die Mutter der jungen Frau keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld für ihre Tochter.

Dagegen klagte die Mutter und erhielt Recht. Ein fiktiver Unterhaltsanspruch spiele keine Rolle bei der Berechnung, lediglich tatsächlich gezahlte Einkünfte und Bezüge seien zu berücksichtigen.

Außerdem habe im vorliegenden Fall gar kein solcher Unterhaltsanspruch bestanden. Die junge Frau habe ihre Ausbildung gerade nicht aufgegeben, um ihr Kind zu betreuen, sondern – nach einer Unterbrechung – wieder aufgenommen. Ihre Unterhaltsbedürftigkeit beruhe daher nicht auf dem Umstand, dass sie ihr Kind betreut habe, sondern darauf, dass sie ihre Berufsausbildung habe abschließen wollen. Die Unterhaltspflicht für die Dauer der erstmaligen Ausbildung treffe generell die Eltern des Auszubildenden und nicht den Vater des nichtehelichen Kindes.