Beschlüsse Unterhalt

Keine Erwerbsobliegenheit bei Bezug von Elterngeld

26.08.2015

(red/dpa). Ist jemand gegenüber einem Kind zu Unterhalt verpflichtet, wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet, wenn er nicht berufstätig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass ihn eine so genannte Erwerbsobliegenheit trifft, also die Verpflichtung, erwerbstätig zu sein. Diese entfällt, solange man Elterngeld bezieht, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.

Die Eltern des 2008 geborenen Sohnes sind geschieden. Die Mutter hat noch eine 2012 geborene Tochter. Diese betreut sie allein. Bis September 2013 erhielt die Frau Elterngeld. Der Vater, bei dem der Sohn wohnt, verlangte von seiner Ex-Frau Kindesunterhalt. Er selbst ist als Arzt in Teilzeit tätig und bezieht 4.000 Euro netto.

Erwerbsobliegenheit auch bei kleinem Kind

Ab Oktober 2013 sei die Mutter zur Unterhaltszahlung für den erstgeborenen Sohn verpflichtet, entschied das Gericht. Bis September 2013 sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen, da sie in dieser Zeit noch Elterngeld bezogen habe. Da sie nicht berufstätig sei und auch nicht nachgewiesen habe, dass sie eine Stelle suche, werde ein fiktives Einkommen unterstellt. Dabei gehe man davon aus, dass sie als gelernte Krankenschwester zumindest halbtags arbeiten könne. Dieses Einkommen und die Unterhaltszahlung des Vaters der Tochter würden als Einkommen gewertet.

Dagegen spreche auch nicht, dass sie noch ein weiteres kleines Kind versorgen müsse. Grundsätzlich werde eine Erwerbsobliegenheit ab dem dritten Lebensjahr des Kindes angenommen. Auch vor Ablauf dieser drei Jahre könne eine Erwerbsobliegenheit vorliegen, wenn es um den Unterhalt eines aus einer früheren Beziehung stammenden Kindes gehe. Dann müsse die Mutter arbeiten gehen, auch wenn das noch jüngere Kind noch nicht drei Jahre alt sei.

Oberlandesgericht Nürnberg am 25. September 2014 (AZ: 10 UF 429/14)