Beschlüsse Unterhalt

Keine Witwenrente nach wenigen Monaten Ehe

01.12.2009

Eine Hinterbliebenenrente steht dem überlebenden Ehepartner bei einer Ehe unter einem Jahr Dauer nur im Ausnahmefall zu. Ein solcher Anspruch besteht nur dann, wenn kein Verdacht besteht, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist.

Eine Altenpflegehelferin hatte nach neunmonatiger Bekanntschaft einen 27 Jahre älteren Mann geheiratet. Dieser lebte in dem Seniorenzentrum, in dem sie arbeitete. Einen Tag nach seinem Tod stellte sie einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Die beklagte Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da die Ehe weniger als ein Jahr bestanden habe: Sie gehe davon aus, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe.

Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Nach Ansicht der Richter war der überwiegende, wenn nicht sogar ausschließliche Zweck der Heirat gewesen, finanzielle Ansprüche zu erwerben. Besonders wiesen die Richter dabei auf die gesundheitliche Verfassung des Mannes hin. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und des hohen Alters sei zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem baldigen Tod des Versicherten zu rechnen gewesen. Die Ehe mit dem inzwischen Verstorbenen sei die Altenpflegerin vorwiegend aus unlauteren Motiven eingegangen, nämlich aus finanziellen Gründen. Die Frau habe unberechtigt und offenbar auch gegen den Willen des Versicherten Geld von seinem Konto abgehoben. Nachdem der Versuch, das Testament des Mannes zu ihren Gunsten ändern zu lassen, an dem Widerstand der Notarin gescheitert war, habe sie einen Monat später den Versicherten geheiratet. Gegen die Klägerin spreche auch, dass sie direkt nach dem Tod ihres Mannes einen Rentenantrag gestellt und Ansprüche gegen die Erben, die Kinder des Versicherten, geltend gemacht habe.

Auf Seiten des Mannes sahen die Richter als Beweggründe für die Ehe, dass er die Frau  vor angeblichen Mobbingattacken der Kollegen schützen wollte. Vor allem habe ihm die Frau versprochen, ihn aus dem Seniorenheim, in dem er sich nicht wohl fühlte, herauszuholen und in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie habe auch nicht darlegen können, warum sie nie mit ihrem Ehemann zusammen gewohnt habe, obwohl dies doch sein eindeutiger Wunsch gewesen sei. Die Klägerin habe Trauer und Einsamkeit des Versicherten ausgenutzt. Sie habe ihn ohne Wissen seiner Familie und des Heims geheiratet und dies unter Vorspiegelung falscher Tatsachen.

Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2009 (Az: S 52 (10) R 22/09)