Beschlüsse Unterhalt

Kind ohne rechtlichen Vater erhält keine Leistungen nach dem UVG

03.05.2012

Ein Kind, das durch eine anonyme Samenspende gezeugt wurde, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Dies entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

Eine Frau war durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten Mutter geworden. In der Hoffnung auf eine Ehe mit ihrem damaligen Lebenspartner hatte sie darauf verzichtet, die Identität des Samenspenders zu erfahren. Nach der Geburt des Kindes weigerte sich ihr Freund jedoch, die Vaterschaft anzuerkennen. Die Mutter beantragte für ihr Kind Leistungen nach dem UVG. Diese Leistungen werden unabhängig davon gewährt, ob das Kind oder seine Mutter sozialhilfebedürftig sind. Der zuständige Landkreis lehnte den Antrag ab: Die Mutter habe bewusst auf die Kenntnis eines gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Vaters verzichtet. Die Klage der Frau hatte keinen Erfolg.

Die staatliche Unterhaltsleistung des UVG sei nicht als verlorener Zuschuss – also nicht zurückzuzahlende Unterstützung – gedacht, so die Richter. Sie diene vielmehr dazu, den alleinerziehenden Elternteil bei Verfolgung und Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil zu entlasten. Es müsse der öffentlichen Hand daher möglich sein, den jeweils anderen Elternteil zur Erstattung dieser Sozialleistung zu verpflichten. Bei der Zeugung eines Kindes mittels einer anonymen Samenspende treffe beides nicht zu. Anders läge der Fall, wenn ein so genannter “rechtlicher Vater“ – etwa aufgrund einer Vaterschaftsanerkennung – Kindesunterhalt leisten müsse.

Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württembergs vom 03. Mai 2012 (AZ: 12 S 2935/11)