Beschlüsse Unterhalt

Kindergarten: Kündigungsfrist maximal drei Monate

03.04.2018

(red/dpa). Eine Kita darf in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten festlegen. Ist sie länger, ist diese Klausel der AGB unwirksam.

Die Mutter schickte ihre Tochter in eine bilinguale Kindertagesstätte. Vertraglich festgelegt war eine Betreuungszeit von sechs bis sieben Stunden an jedem Werktag zu einer monatlichen Gebühr von 585 Euro. Hinzu kamen 140 Euro Essensgeld. Zur Kündigungsmöglichkeit hieß es im Vertrag unter anderem:

„Der Vertrag kann ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, und zwar jeweils zum 31. März, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember. Die ordentliche Kündigung vor Vollzug des Betreuungsverhältnisses ist für beide Parteien ausgeschlossen; das Rechts zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.“

Kündigung des Kindergartenplatzes
Zum 31. Oktober 2014 kündigte die Mutter den Vertrag, da sie mit der Betreuung ihrer Tochter nicht zufrieden war. Sie kündigte den Vertrag vorsorglich außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Den monatlichen Beitrag zahlte sie noch bis Januar 2015. Die Kita verlangte jedoch die Zahlung bis März 2015. Sie war der Ansicht, das Betreuungsverhältnis habe erst zum 31.März 2015 geendet. Bis dahin sei die Frau zur Zahlung verpflichtet.

Vor Gericht hatte der Kita-Betreiber keinen Erfolg. Die Kündigungsfrist ist unwirksam, entschieden die Richter. Die AGB dürften keine Kündigungsfrist vorsehen, die länger als drei Monate sei. Diese Regelung diene dem Schutz des Kunden vor einer übermäßigen Bindung durch überlange Kündigungsfristen.

Kündigungsfrist de facto bis zu acht Monaten – unwirksam
Die Kita dürfe also nicht durch die Festlegung willkürlicher „Kündigungstermine“ die Kündigungsfristen faktisch über diese Dauer hinaus zu verlängern. Genau das habe sie aber durch die unregelmäßig über das Jahr verteilten Kündigungszeitpunkte getan. Bei der kundenfeindlichsten Auslegung und einer Kündigungserklärung am ersten Januar eines Jahres ergäbe sich eine Kündigungsfrist von nahezu acht Monaten.

Das Gericht konnte auch keinen nachvollziehbaren Grund für die unregelmäßigen Kündigungszeitpunkte erkennen. Planungssicherheit für die Kita bestünde auch bei einer „einfachen“ dreimonatigen Kündigungsfrist. Hier läge die Sache anders als bei einer Schule. Diese könne durch die vorgegebenen Schulhalbjahre, starre Lehrpläne und auch aus pädagogischen Gründen ein nachvollziehbares Interesse an der Festlegung von Kündigungszeitpunkten haben.

Amtsgericht München am 09. Juli 2016 (AZ: 213 C 13499/15)