Beschlüsse Unterhalt

Kindergeld und Volljährigkeit

18.02.2009

Kindergeld zählt grundsätzlich zum Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts. Allerdings hat ein volljähriges Kind Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes Daher zählt Kindergeld bei volljährigen Kindern nicht zum Einkommen der Eltern. Darauf wies das Oberlandesgericht Naumburg (Az: 3 WF 35/09 Beschluss vom 18.02.2009) hin.

Einer Frau war aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse Prozesskostenhilfe gewährt worden. Diesen Beschluss änderte das Amtsgericht Stendal nach einer Einkommensüberprüfung ab. Es rechnete als Einkommen zu dem monatlichen Arbeitslosengeld in Höhe von rund 850 Euro auch das Kindergeld hinzu, das die Frau für ihr volljähriges Kind erhielt. Dagegen legte sie Beschwerde ein.

Das OLG Naumburg gab ihr Recht. Kindergeld zähle zwar im Sozialhilferecht zum Einkommen desjenigen, an den es ausbezahlt werde, also in diesem Fall zum Einkommen der Frau. Allerdings müsse es im vollen Umfang auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet werden. Damit werde gewährleistet, dass das Kindergeld immer erst für den Unterhaltsbedarf des Kindes verwendet und so das Existenzminimum des Kindes möglichst nicht gefährdet werde. Sei das Kind volljährig, könne das Kindergeld auch direkt an das Kind ausbezahlt werden, wenn die Eltern oder andere Kindergeldberechtigte nicht leistungsfähig seien oder ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkämen. Angesichts dieses Anspruchs könne das Kindergeld nicht als Einkommen der Mutter angesehen werden.