Beschlüsse Unterhalt

Kindesunterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres

04.11.2015

(dpa/red). Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben Anspruch auf Kindesunterhalt auch während der Ausbildung. Das Oberlandesgericht Hamm hatte zu entscheiden, ob die Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres ein angemessener Ausbildungsschritt ist, und man dann auch Kindesunterhalt verlangen kann. Das Gericht hat die Frage bejaht, da das Ziel eines sozialen Jahres ist, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu erwerben. Zumal wenn es für die Vorbereitung einer späteren Ausbildung hilfreich ist.

Freiwilliges Soziales Jahr im Krankenhaus

Die 1997 geborene Frau leistete ein Freiwilliges Soziales Jahr in einem Krankenhaus ab. Sie erhielt ein Taschen- und Verpflegungsgeld in Höhe von 370 Euro im Monat.

Da sie später den Beruf der Krankenschwester erlernen wollte, diente ihrer Meinung nach das Freiwillige Soziale Jahr der Vorbereitung auf diesen Beruf. Daher verlangte sie von ihrem Vater Unterhalt in Höhe von 149 Euro. Sie versuchte dies im Wege der Verfahrenskostenhilfe zu erreichen.

Der Vater meinte, seine Tochter hätte sich direkt um eine Ausbildungsstelle kümmern müssen. Während eines Freiwilligen Sozialen Jahres bestehe kein Anspruch auf Kindesunterhalt.

Das Amtsgericht folgte in erster Instanz der Argumentation des Vaters. Ein Unterhaltsanspruch bestehe beim Freiwilligen Sozialen Jahr nicht, wenn dieses nicht Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung sei.

Kindesunterhalt auch für Freiwilliges Soziales Jahr

Die sofortige Beschwerde der Tochter war beim Oberlandesgericht in Hamm erfolgreich. Es entschied, dass der Vater seiner Tochter auch während des Freiwilligen Sozialen Jahres Kindesunterhalt zahlen muss. Das Gericht ging nicht davon aus, dass der Unterhalt während der Ableistung eines solchen Dienstes nur dann zu gewähren sei, wenn dieses Voraussetzung für ein späteres Studium oder eine Ausbildung sei.

Die Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen Jahres ist im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf zu sehen und ein angemessener Ausbildungsschritt. Das gelte auch für Fälle, in denen noch nicht konkret feststehe, ob die Ausbildung später auch tatsächlich in einen sozialen Beruf münde.

Im vorliegenden Fall konnte dies aber offenbleiben, da die Tochter den Beruf der Krankenschwester anstrebte und durch das Freiwillige Soziale Jahr schon berufliche Erfahrungen sammelte. Sie konnte also davon profitieren.

Oberlandesgericht Hamm am 8. Januar 2015 (AZ: II-1 WF 296/14)