Beschlüsse Unterhalt

Klärung der Vaterschaft – kein Anspruch gegenüber biologischem Vater

17.07.2009

Zweifelt ein Kind an der leiblichen Vaterschaft seines rechtlichen Vaters, so hat es Anspruch auf Klärung. Kein Anspruch besteht jedoch darauf, zu erfahren, ob ein bestimmter anderer Mann der Erzeuger sein könnte. Darauf wies das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2009 hin (2 UF 49/09).

Ein 44-jähriger Mann ließ eine DNA-Analyse von sich und seinem Vater erstellen. Das Gutachten ergab, dass es sich bei dem Mann, den er als seinen Vater kannte, nicht um seinen leiblichen Vater handelte. Der Mann hatte eine Vermutung, wer sein „echter“ Vater sein könnte. Er reichte eine so genannte Feststellungsklage ein, um die biologische Vaterschaft zu klären. Er forderte die Zustimmung des vermuteten Vaters zu einem Abstrich für einen DNA-Test bzw. die zwangsweise Entnahme einer Probe. Der Mann weigerte sich, den Abstrich vornehmen zu lassen.

Die Richter wiesen das Anliegen des Sohnes zurück. Ein Kind habe lediglich einen Anspruch darauf, festzustellen, ob der rechtliche Vater auch der biologische Vater sei, nicht jedoch, ob ein bestimmter Mann tatsächlich der Erzeuger sei. Das Gesetz räume den Familienmitgliedern das Recht ein, die Abstammung zu klären. Dieser Anspruch stehe dem rechtlichen Vater, der rechtlichen Mutter und dem Kind gegenüber den beiden jeweils anderen Familienmitgliedern zu.