Beschlüsse Unterhalt

Kommunen haben keinen Anspruch auf Kindergeld für behinderte Kinder

25.03.2011

Eine Kommune, die an ein behindertes Kind so genannte Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung zahlt, hat trotzdem keinen Anspruch auf das Kindergeld für dieses Kind.

Der volljährige, schwerstbehinderte Sohn lebt im Haushalt seiner Eltern. Aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt bezieht er ein geringes Einkommen. Seine Eltern erhalten Pflegegeld der Pflegestufe III. Da die Stadt an das Kind „Grundsicherungsleistungen bei Erwerbsminderung“ zahlt, war sie der Meinung, dass das Kindergeld an sie – und nicht an die kindergeldberechtigte Mutter – auszuzahlen sei. Dies sei unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Eltern Aufwendungen für das Kind trügen. Die Stadt klagte.

Ohne Erfolg. Eine Auszahlung des Kindergeldes an die Stadt komme nicht in Betracht, da die Ausgaben der Mutter für ihren Sohn deutlich über dem an sie ausgezahlten Kindergeld lägen, so die Richter. Dabei seien nicht nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, die den behinderungsbedingten Mehrbedarf oder das Existenzminimum deckten. Es komme darauf an, den gesamten Lebensbedarf des im Haushalt der Eltern lebenden, behinderten Kindes zu ermitteln und diesen Bedarf den eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes gegenüber zu stellen. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass die Berücksichtigung fiktiver Kinderbetreuungskosten ausgeschlossen sei. Die Eltern müssten die Aufwendungen beziffern und auch glaubhaft machen.

Grundsätzlich könne man davon ausgehen, dass die Eltern das Pflegegeld insgesamt für die häusliche Pflege verwendeten. Dieses Pflegegeld stehe also nicht – wie das Kindergeld – für die Bestreitung des Grundbedarfs des Kindes zur Verfügung.

Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. März 2011 (Az: 12 K 1891/10 Kg)