Beschlüsse Unterhalt

Kostenbeiträge für Inanspruchnahme von Kindertagespflege

05.08.2010

Jugendämter fördern in der Regel die Inanspruchnahme von Personen zur Kindertagespflege. Im Rahmen dieser Förderung bei der Jugendhilfe müssen sich die Eltern an den Kosten beteiligen. Eine Erhöhung der Kostenbeiträge muss für die betroffenen Eltern nachvollziehbar sein, entschied das Verwaltungsgericht in Göttingen am 5. August 2010 (AZ: 2 A 118/09). Für die Erhebung der Beiträge bedarf es einer Satzung der Gemeinde.

Anlass für dieses Urteil war die Klage einer jungen Mutter, die sich gegen die Nachforderung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme einer Kindertagespflegeperson gewandt hat. Der Landkreis hatte den Kostenbeitrag der Frau, den er zunächst auf 0,50 Euro pro Pflegestunde festgesetzt hatte, auf 1,90 Euro je Stunde erhöht, als ihr ein höheres Einkommen zur Verfügung stand. Den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt etwa 1.200 Euro forderte er von der Frau nach. Dagegen klagte diese: Die Berechnung der Nachforderung sei für sie nicht nachvollziehbar.

Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an. Die vom Landkreis erlassenen Regelungen enthielten keine Aussagen dazu, wie sich das zu berücksichtigende Einkommen, aus dem sich der Stundensatz ergibt, errechnet. Darüber hinaus war das Gericht aber auch der Ansicht, dass es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Erhebung des Kostenbeitrages fehlt. Der Landkreis hätte eine vom Kreistag zu beschließende Kostenbeitragssatzung erlassen müssen. Tatsächlich seien die Kostenbeiträge aber lediglich aufgrund einer verwaltungsinternen Richtlinie des Jugendamtes erhoben worden. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Eingriffe in Rechtspositionen des Bürgers einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Zwar sei in der entsprechenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgesehen, dass für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege Kostenbeiträge erhoben werden können, die je nach Einkommen zu staffeln sind. Dies rechtfertige jedoch lediglich die Erhebung dieser Beiträge dem Grunde nach. Die Ausgestaltung im Einzelnen müsse, wenn es wie hier eine landesgesetzliche Regelung nicht gebe, der Ortsgesetzgeber regeln und dürfe sie nicht der Verwaltung überlassen.