Beschlüsse Unterhalt

Kostenbeteiligung minderjähriger Kinder in Abstammungssachen

08.09.2015

(red/dpa). Die Feststellung, wer der Vater ist, ist wichtig, wenn die Frau Kindesunterhalt fordert. In der Regel müssen die Gerichte einbezogen werden, wenn die Abstammung des Kindes streitig ist. Dann können Abstammungsgutachten eingeholt werden. Die Kosten für das Verfahren muss aber nicht unbedingt derjenige zahlen, der die Vaterschaft bestreitet. Haben Kind, Mutter und Vater ein gleiches Aufklärungsinteresse, können die Kosten gedrittelt werden.

Wer ist der Vater? – Abstammungsgutachten

Der Mann bestritt, der Vater zu sein. Er meinte, dass die Mutter in der fraglichen Empfängniszeit mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr hatte. Daraufhin holte das Amtsgericht ein Abstammungsgutachten ein. Darin wurde die Vaterschaft des Mannes festgestellt. In seiner Kostenentscheidung legte das Gericht fest, dass die Kosten des Verfahrens die Eltern jeweils zur Hälfte tragen müssen. Die Mutter legte gegen die Kostenentscheidung Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, der Vater habe die Kosten des Verfahrens allein zu tragen.

Kosten des Verfahrens nach Aufklärungsinteresse verteilen

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Kostenverteilung abgeändert. Die Gerichtskosten müssen Vater, Mutter und Tochter nun zu je einem Drittel tragen. Außergerichtliche Kosten müssen nicht erstattet werden. Als bedeutsam sah das Gericht an, dass der Vater eine Anerkennung seiner Vaterschaft wegen begründeter Zweifel abgelehnt hatte.

Grundsätzlich kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. So ist auch in Abstammungssachen eine Kostenbeteiligung der Kinder möglich. Die Richter vertraten die Ansicht, dass es im vorliegenden Fall der Billigkeit entspreche, die Kosten gleichmäßig unter den Beteiligten zu verteilen. Alle drei hätten ein gleichermaßen großes Interesse daran gehabt, die Vaterschaft klären zu lassen.

Nach Ansicht der DAV-Familienanwälte hängt es immer vom Aufklärungsinteresse an der Vaterschaft ab, wie die Kosten des Verfahrens verteilt werden. Die Gerichte werden sich bei der Ermessensentscheidung auch mit den Gründen der Ablehnung der Vaterschaft beschäftigen. Wird zum Beispiel die Vaterschaft völlig grundlos bestritten, dürfte der Vater dann zumindest den größten Teil der Kosten tragen müssen. Bestehen allerdings berechtigte Zweifel, wird auch die Mutter herangezogen werden.

Oberlandesgericht Hamm am 30. Dezember 2014 (AZ: II-12 WF 273/14)