Beschlüsse Unterhalt

Lebenspartnerin adoptiert durch künstliche Befruchtung eines anonymen Spenders entstandenes Kind– kein Adoptionspflegejahr

20.09.2010

Adoptiert die Lebenspartnerin der leiblichen Mutter das als gemeinsames Wunschkind durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandene Kind, muss sie kein Adoptionspflegejahr abwarten.

Die beiden Frauen leben seit 2007 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. 2009 ließ sich eine der beiden Frauen mit dem Samen eines anonymen Spenders künstlich befruchten, um so den Kinderwunsch der beiden Frauen zu erfüllen. Ihre Partnerin wollte direkt nach der Geburt das Kind adoptieren. Sie baten das Jugendamt um eine schnelle Entscheidung über den Adoptionsantrag. Ein Adoptionspflegejahr wollten sie nicht abwarten. Das Jugendamt lehnte ab.

Die Richter entschieden jedoch, dass ein Adoptionspflegejahr nicht notwendig sei. Denn Sinn und Zweck des Adoptionspflegejahrs sei, die Prognose zum Kindeswohl und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung zu erleichtern. Hieran bestünden jedoch gerade keinerlei Zweifel: Die Adoption entspreche dem Kindeswohl. Eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Partnerin der leiblichen Mutter und dem Kind bestehe. Das Kind sei ein Wunschkind beider Partnerinnen. Die persönliche Anhörung habe ergeben, dass das Kind aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Partnerinnen entstanden sei. Es werde von beiden gleichermaßen geliebt und umsorgt.

Zudem verlange die Gleichbehandlung von ehelich, nichtehelich und in einer Lebenspartnerschaft geborenen Kindern, zeitnah die Adoption auszusprechen. Denn der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 des Grundgesetzes gebiete, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folge das Gebot, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln.

Die Richter sahen keine sachliche Rechtfertigung, das Kind ein Jahr auf eine rechtliche Verbindung zu der Person warten zu lassen, die faktisch bereits der zweite Elternteil sei. Sie wiesen darauf hin, dass diese rechtliche Verbindung sehr wichtig werden könne. So könne sie zum Beispiel beim Tod eines Elternteils bedeutende erb- und sorgerechtliche Folgen haben.

Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 20. Dezember 2010 (Az: 46 F 9/10)