Beschlüsse Unterhalt

Lebenspartnerschaft und Eheschließung

25.11.2016

(DAV). Personen gleichen Geschlechts können nicht förmlich die Ehe schließen, allerdings eine Lebenspartnerschaft eingehen. Eine Eheschließung ist nur zwischen Menschen unterschiedlichen Geschlechts möglich. Unterzieht sich aber ein Partner der Lebenspartnerschaft einer Geschlechtsumwandlung, ist eine Eheschließung beider wiederum möglich. Die Lebenspartnerschaft erlischt dann automatisch, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg am 21. September 2015 (AZ: 11 W 1334/15).

Geschlechtsumwandlung in der Lebenspartnerschaft
Das Paar ging im November 2011 eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft ein. Diese wurde auch im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Mit Wirkung vom Februar 2014 änderte eine der beiden Personen die Geschlechtszugehörigkeit und den Vornamen. Im Januar 2015 wurde das Paar standesamtlich getraut.

Welche Auswirkungen hat dies auf die Lebenspartnerschaft?
Im Gesetz ist nicht ausdrücklich geregelt, wie sich eine Eheschließung unmittelbar auf die gemeinsame Lebenspartnerschaft der beiden auswirkt. Eine Lebenspartnerschaft ist vorgesehen für gleichgeschlechtliche Personen. Dennoch ist eine Geschlechtsumwandlung eine der Personen möglich. Menschen unterschiedlichen Geschlechts können aber auch heiraten. Grundsätzlich gibt es ein Eheverbot, wenn eine Lebenspartnerschaft besteht. Dieses Verbot zielt allerdings darauf ab, dass einer der beiden Partner eine dritte Person heiratet.

Grundsätzlich kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft auch aufgehoben werden. Das Verfahren ist jedoch aufwendig: Es werden die Vorschriften analog zu einem Scheidungsverfahren angewendet.

Nach Auffassung des Gerichts ist es den Betroffenen daher nicht zuzumuten, erst ein Aufhebungsverfahren durchzuführen. Trotz der Regelungslücke legte sich das Oberlandesgericht fest: Die eingetragene Lebenspartnerschaft ende automatisch mit der Eheschließung. Dies hatte auch schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 zur Lebenspartnerschaft für sinnvoll erachtet.