Beschlüsse Unterhalt

Leibliche Eltern leben noch – Pflegesohn erhält keine Vollwaisenrente

13.12.2022

(red/dpa). Ein Kind, das die gesamte Kindheit seit der Geburt bei seinen Pflegeeltern verbracht hat, empfindet sich häufig als Vollwaise, wenn die Pflegeeltern sterben. Ein Anspruch auf Vollwaisenrente besteht jedoch nicht immer.

Der spätere Kläger lebte seit seiner Geburt im Haushalt seiner Pflegeeltern, deren Nachnamen er trägt. Seine leiblichen Eltern leben noch. Nach dem Tod seines Pflegevaters erhielt der Pflegesohn ab dem Jahre 2013 eine Halbwaisenrente. Nachdem auch die Pflegemutter 2015 gestorben war, beantragte er die Gewährung einer Vollwaisenrente. Sein Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Vollwaise – wenn unterhaltspflichtige Elternteile verstorben sind
Das bestätigte auch das Gericht: Der Mann erhält keine Vollwaisenrente. Ein Kind könne nur dann Vollwaise sein, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr vorhanden sei. In diesem Sinne sei der Mann keine Vollwaise, da seine leiblichen Eltern – die grundsätzlich auch unterhaltspflichtig seien – noch lebten.

Die vom Pflegesohn vertretene Auffassung würde zu einer Ungleichbehandlung führen: Leibliche Kinder, die in ihrer Herkunftsfamilie leben, würden damit in unzulässiger Weise benachteiligt. Pflegekinder hätten dann nach dem Tod beider Pflegeeltern sowohl einen Anspruch auf Vollwaisenrente als auch grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen die leiblichen Eltern, wären also doppelt abgesichert. Leibliche Kinder, die in der Herkunftsfamilie gelebt haben, nur dann Anspruch auf Vollwaisenrente haben, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben seien.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 14. Juni 2022 (AZ: L 14 R 693/20)