Beschlüsse Unterhalt

Leihmutterschaft: Kind hat Recht auf Kenntnis genetischer oder sonstiger biologischer Herkunft

19.11.2013

Eine Leihmutterschaft ist nach deutschem Recht mit dem Schutz der Menschenwürde nicht vereinbar. Mit dieser Begründung lehnte das Kammergericht Berlin die Anerkennung zweier Männer als Eltern eines Kindes ab, das mit Spermien des einen Mannes sowie anonym gespendeten Eizellen gezeugt worden war.

Der Fall

Die beiden Männer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, hatten mit einer amerikanischen Staatsangehörigen einen Leihmuttervertrag geschlossen. Im April 2011 hatte ein Gericht in Kalifornien festgestellt, dass die beiden Partner Eltern des zu gebärenden Kindes seien. Die Leihmutter sei hingegen nicht dessen gesetzliches Elternteil.
 Im Mai 2011 kam das Kind in den USA zur Welt. Nachdem die Eltern mit dem Säugling nach Deutschland zurückgekehrt waren, lehnte das Standesamt ihren Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt im Geburtenregister ab. Der Weg zum Gericht blieb bisher erfolglos.

Die Entscheidung

Die kalifornische Gerichtsentscheidung sei nicht bindend, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei, entschied das Kammergericht. Ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis könne in Deutschland nur durch Abstammung oder aufgrund einer Adoption entstehen. Eine Leihmutterschaft sei zivil- wie strafrechtlich unzulässig. Hintergrund dieser Gesetzgebung und grundlegenden Wertentscheidung sei der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Menschenwürde. Die besondere Beziehung des ungeborenen Lebens zu der Mutter verbiete eine Übernahme von Schwangerschaften als eine Art Dienstleistung. Das Kind sei in besonderer Weise schutzbedürftig gegen gesundheitliche und seelische Gefährdungen nach der Geburt, etwa bei seiner Identitätsfindung. Ähnliches gelte für die betroffenen Frauen. Schließlich habe ein Kind ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, unabhängig davon, ob es um die genetische oder sonstige biologische Herkunft gehe. Diese Information würde dem Kind bei der Registereintragung vorenthalten, weil die Leihmutter nicht genannt würde.

Die Möglichkeit einer Registereintragung des einen Partners und der Leihmutter ließen die Richter ausdrücklich offen – dies sei nicht beantragt worden.

Das Gericht ließ gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.




Kammergericht am 1. August 2013
(AZ: 1 W 413/12)