Beschlüsse Unterhalt

Mehrbedarf bei Besuch einer Privatschule?

30.04.2019

(red/dpa). Nach einer Trennung haben Eltern häufig unterschiedliche Vorstellungen über die Erziehung und schulische Ausbildung ihrer Kinder. Wie etwa verhält es sich, wenn ein Elternteil den Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule für das Kind wünscht?

Die Tochter der getrenntlebenden Eltern besucht seit dem Umzug der Mutter in eine andere Stadt eine Privatschule. Die Mutter wollte erreichen, dass der unterhaltspflichtige Vater den monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 71 Euro für den Besuch der Privatschule übernimmt. Der Vater war damit nicht einverstanden.

Das Amtsgericht wies den Antrag der Mutter zurück. Einen Mehrbedarf müsse der Unterhaltsverpflichtete nur dann zahlen, wenn der Mehrbedarf des Kinds als berechtigt anerkannt werde oder beide Elternteile einverstanden seien. Es müsse folglich ein sachlicher Grund für den Bedarf bestehen. Das sei hier nicht der Fall.

Der Vater habe dem Besuch der Privatschule nur unter der Bedingung zugestimmt, dass er nicht an den Kosten beteiligt würde. Sicherlich sei es für das Kind wünschenswert, in einer Klasse mit niedriger Schülerzahl zu lernen. Dies sei aber genauso wenig ein sachlicher Grund wie die Tatsache, dass die Tochter durch die Trennung der Eltern und den Umzug belastet sei.

Geringes Einkommen – Vater muss Mehrbedarf für Privatschule nicht zahlen
Außerdem müsse man die äußerst beengten finanziellen Möglichkeiten der Beteiligten berücksichtigen. Mit Blick darauf bedürfe der Besuch einer kostenpflichtigen Privatschule einer besonderen Rechtfertigung. Das sei jedenfalls hier der Fall, weil der unterhaltspflichtige Vater nachträglich an den Kosten beteiligt werden solle. Ihm bliebe jedoch bereits nur nach Zahlung des Mindestunterhalts weniger als der notwendige Selbstbehalt.

Die Beschwerde der Mutter war erfolglos. Das Oberlandesgericht Oldenburg ging mit dem Amtsgericht konform und lehnte daher auch den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab.

Oberlandesgericht Oldenburg am 26. Juli 2018 (AZ: 4 UF 92/18)