Beschlüsse Unterhalt

Mindestunterhalt: Entscheidend ist mögliches Einkommen

04.08.2020

(red/dpa). Ein Elternteil, das unterhaltspflichtig ist, hat eine besonders hohe Verpflichtung, zu arbeiten und ausreichend zu verdienen, um den Unterhalt zahlen zu können. Ist das nicht der Fall, kann bei der Berechnung seines zu zahlenden Unterhalts ein mögliches Gehalt, also ein fiktives Einkommen, zugrunde gelegt werden.

Die Mutter sollte für ihren Sohn Mindestunterhalt zahlen. Der derzeit fünfjährige Junge lebt bei seinem Vater. Mutter und Sohn haben einmal monatlich Umgang, jeweils vom letzten Freitag eines Monats bis zum darauffolgenden Mittwoch. Die Mutter, die aktuell in Baden-Württemberg lebt, holt ihren Sohn in Brandenburg ab und bringt ihn auch dorthin zurück.

Die Frau gab an, keinen Unterhalt zahlen zu können. Sie habe lediglich eine Teilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden als zahnmedizinische Fachangestellte. Darüber hinaus trage sie die Kosten ihres Umgangs mit dem Sohn.

Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Die Richter verpflichteten sie zur Zahlung des rückständigen und laufenden Kindesunterhalts.

Mindestunterhalt: fiktives Einkommen Grundlage der Berechnung
Die Frau sei bei dem ihr möglichen Einkommen leistungsfähig. Auf ihr tatsächliches Einkommen könne sie sich nicht berufen. Gegenüber ihrem Sohn habe sie eine so genannte verschärfte Erwerbsobliegenheit. Dies sei die gesteigerte Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und auch einträgliche Erwerbstätigkeiten auszuüben. Das gelte auch für Berufstätige, die Unterhalt zahlen müssen, deren vorhandenes Einkommen jedoch nicht ausreicht. Sie müssten sich dann um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten bemühen. Hierbei könne ihnen auch eine Tätigkeit von bis zu 48 Wochenarbeitsstunden einschließlich Nebentätigkeiten zugemutet werden.

Die Richter kamen auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Frau von durchschnittlich 32 Wochenstunden und mögliche Nebentätigkeiten, auch an drei Wochenenden. Die Monatsarbeitszeit reduziere sich wegen der Umgangstage mit ihrem Kind um vier Arbeitstage und ein Wochenende.

Das Gericht errechnete das mögliche Gehalt der Frau, das so genannte fiktive Gesamteinkommen. Dies, so die Richter, übersteige nach Abzug ihres Selbstbehalts den Zahlbetrag der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle für ein Kind im Alter ihres Sohns um monatlich mehr als 160 Euro.

Unterhaltspflicht: Umgangskosten möglichst konkret benennen
Die Umgangskosten, die die Frau ins Feld geführt hatte, berücksichtigte das Gericht nicht. Diese müssten so konkret angegeben werden, dass zumindest eine Schätzung möglich sei. Sie seien auch nur zu berücksichtigen, wenn der Umgangspflichtige sie nicht aus seinem Kindergeldanteil decken könne.

Das aber lasse sich hier nicht feststellen. Die Frau, die als Umgangsberechtigte alle Möglichkeiten nutzen müsse, um die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten, habe ihre Umgangskosten zu unkonkret angegeben.

Brandenburgisches Oberlandesgericht am 10. Januar 2020 (AZ: 13 UF 184/19)