Beschlüsse Unterhalt

Nach Trennung: Ehepartner muss an Kündigung der gemeinsamen Wohnung mitwirken

15.06.2021

(red/dpa). Nach einer Trennung gibt es nicht selten Streit um die gemeinsam angemietete Wohnung. Möchte einer der beiden Ehepartner aus dem Mietvertrag aussteigen, muss der andere der Kündigung zustimmen oder bei dieser mitwirken.

Als das Ehepaar sich trennte, zog der Mann im Januar 2019 mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Der Mietvertrag bestand zwischen dem Vermieter und beiden Ehepartnern. Der Mann bezahlte die monatliche Miete von 2.200 Euro. Im September 2019 forderte er seine Noch-Ehefrau auf, den Vermieter zu ersuchen, ihn aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Rund zwei Monate später kündigte er die Wohnung. Seine Frau wollte das Mietverhältnis jedoch nicht übernehmen und stimmte der Kündigung nicht zu. Sie hätten vereinbart, dass der Mann Unterhalt in Form der geleisteten Mietzahlungen entrichte. Darüber hinaus habe sie Anspruch auf Unterhalt in Höhe von mindestens 2.200 pro Monat. Die Frau führte außerdem die Verpflichtung des Manns zur ehelichen Solidarität sowie den Grundsatz von Treu und Glauben ins Feld. Sie sei auch nicht in der Lage, eine andere Wohnung anzumieten.

Wie lange gilt eheliche Solidarität nach Trennung?
Das Gericht gab dem Mann Recht. Nach einer Trennung könne der Ehepartner die Zustimmung zur oder die Mitwirkung bei der Kündigung der ehemaligen Ehewohnung verlangen. Denn der Anspruch des weiterhin in der Wohnung wohnenden Ehepartners, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des Ex-Partners aufrecht zu erhalten, sei weggefallen. Anders verhalte es sich nur, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegenstünden.

Nach Trennung: Ehepartner muss Wohnungskündigung zustimmen
Für die angebliche Vereinbarung habe die Frau keinen Beweis erbracht. Auch auf die eheliche Solidarität könne sich die Frau nicht berufen. Dieser Grundsatz gebiete es, dem Betroffenen nach der Trennung ein angemessenen Zeitraum der Neuorientierung zuzubilligen. Dieser diene dazu, die Lebensverhältnisse neu zu ordnen und den Versuch einer einvernehmlichen Regelung unternehmen zu können – und dies, ohne direkt Ansprüchen ausgesetzt zu sein. Angesichts der komplexen finanziellen Verflechtungen zwischen den Ehepartnern und der Ehedauer bemaßen die Richter diesen Zeitraum mit einem Jahr. Der sei jedoch bereits vergangen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Frankfurt am Main am 19. März 2021 (AZ: 477 F 23297/20 RI)