Beschlüsse Unterhalt

Namensänderung bei „Scheidungshalbwaisen“

19.03.2009

Die Änderung des Vor- oder Nachnamens bei Kindern nach einer Scheidung ist in Einzelfällen möglich, wenn es das Kindeswohl gebietet. Grundsätzlich gilt jedoch die Namenskontinuität. Das ergibt sich aus zwei Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 (AZ: 14 A 126/08 und 14 A 167/07).

Im ersten Fall wollte die Mutter den Vornamen ihrer Tochter von Susan in Julia ändern. Sie begründete das damit, dass sie ihre Tochter von Anfang an Julia genannt habe. Den anderen Namen habe sie nur bei Ärzten und Behörden angegeben. Der Vater war damit nicht einverstanden. Seine Tochter sei mit dem Namen stets zufrieden gewesen. Seine geschiedene Frau wolle damit lediglich die Bindungen zum Vater kappen. Die Richter lehnten eine Namensänderung ab.

Anders entschieden die Richter im zweiten Fall. Die geschiedene Mutter hatte ihren Geburtsnamen wieder angenommen und strebte an, dass auch ihr Sohn diesen Namen tragen würde. In der Verhandlung erklärte der Sohn glaubhaft, dass er sich mit dem Namen seines iranischen Vaters nicht identifizieren könne. Er habe seinen Vater seit zehn Jahren nicht gesehen, der Vater kümmere sich überhaupt nicht um ihn. Im Alltag habe er mit Vorbehalten gegen Menschen islamischer Herkunft zu kämpfen, und in der Familie sei er darüber hinaus der einzige, der einen anderen Namen trage. Hier kamen die Richter zu dem Schluss, dass das Kindeswohl eine Namensänderung gebiete.

Grundsätzlich reiche für die Zustimmung zu einer Namensänderung nicht aus, dem Kind Unannehmlichkeiten ersparen zu wollen. Kinder „könnten nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten“, betonten die Richter, und müssten mit den unterschiedlichen Namen der Eltern, die sich aus der Scheidung ergeben könnten, leben lernen. Sei jedoch das Kindeswohl gefährdet, könne man im konkreten Fall vom Prinzip der Namenskontinuität abweichen.