Beschlüsse Unterhalt

Namensänderung wird mit Volljährigkeit schwierig

06.05.2009

Der Wunsch, den Nachnamen des leiblichen Vaters zu tragen, rechtfertigt eine Namensänderung ebenso wenig wie die Absicht, sich von einem Teil der Familie zu distanzieren. So urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Mai 2009 (Az: 5 K 279/09.KO).

Ein junger Mann hatte von Geburt an den Nachnamen seiner Mutter getragen, die verwitwet war und den Namen ihres verstorbenen Mannes trug. Der neue Partner der Mutter, mit dem sie nicht verheiratet war, war der leibliche Vater des Mannes. Als der junge Mann volljährig wurde, beabsichtigte er, seinen Namen zu ändern und den seines Vaters anzunehmen. Er argumentierte, es sei ihm nicht zuzumuten, den Namen eines ihm fremden Mannes zu tragen.

Für seinen Wunsch fand der junge Mann vor Gericht jedoch keine Zustimmung. Zwar konnten die Richter sein Anliegen, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater deutlich zu machen, nachvollziehen. Doch grundsätzlich trage man seinen Namen ein Leben lang. Dem Familiennamen komme eine „Ordnungsfunktion“ zu. Unter seinem Namen erwerbe man zum Beispiel Abschlüsse und schließe Verträge. Bis zum 18. Lebensjahr wäre eine Namensänderung durch eine einfache Erklärung der Eltern beim Standesamt möglich gewesen. Mit der Volljährigkeit trete jedoch eine „gewisse Namensfestigkeit“ ein.