Beschlüsse Unterhalt

Pflegeheimaufenthalt allein trennt Ehepartner nicht

04.01.2012

Die Pflege für Menschen, die an Demenz erkrankt sind, ist in der Regel sehr kostenintensiv. Nur wenn es den Erkrankten und ihren Ehepartnern finanziell nicht zuzumuten ist, erhält der Patient Sozialhilfe. Getrennt lebende Ehepartner müssen jedoch nicht zahlen. Der Status des Getrenntlebens ist aber nicht dadurch gegeben, dass ein Ehepartner in einem Pflegeheim lebt. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein nach außen erkennbarer Trennungswillen.

Eine an Alzheimer erkrankte Frau lebt seit 2007 im Pflegeheim. Einen Teil der Kosten tragen Beihilfe und Pflegeversicherung. Wegen der Erstattung der übrigen Pflegekosten in Höhe von rund 1.800 Euro monatlich wandte sich der als Betreuer bestellte Ehemann an den Sozialhilfeträger. Dieser lehnte die Kostenübernahme ab. Aufgrund des Vermögens der Eheleute liege keine Hilfsbedürftigkeit vor. Dem widersprach der Ehemann. Aufgrund des Heimaufenthalts und der Erkrankung lebe er von seiner Frau getrennt, so dass sein Einkommen und Vermögen nicht heranzuziehen sei. Es bestehe keine räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft mehr, da seine Ehefrau nicht mehr in der Lage sei, sich mit ihm zu verständigen, etwas zu besprechen oder zu entscheiden. Aus demselben Grunde gebe es auch keine Wirtschaftsgemeinschaft des Paares mehr, da eine gemeinsame Erledigung der Fragen des Zusammenlebens nicht mehr möglich sei.

Der Sozialhilfeträger hielt dagegen: Der Aufenthalt eines Ehepartners in einem Heim ebenso wie die Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft seien nur dann als Getrenntleben anzusehen, wenn mindestens einem der Ehepartner der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehle und er sich von dem anderen trennen wolle. Das sei hier nicht zu erkennen.

Die Richter sahen das genauso. Nicht die krankheitsbedingte dauerhafte Unfähigkeit, einen Willen zur Fortführung der Gemeinschaft zu fassen und zu realisieren, führe zu einem Getrenntleben, sondern erst der aktive Wille, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben. Einen erkennbaren Trennungswillen des Mannes konnten die Richter jedoch nicht feststellen. Vielmehr habe dieser erst ganz zum Ende des Gerichtsverfahrens behauptet, sich von seiner Frau trennen und die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft aufgeben zu wollen. Bis zum Zeitpunkt des Urteils habe er sich jedoch weiterhin um seine Frau gekümmert, sie besucht und auch die Pflegekosten bezahlt.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2011 (AZ: L 7 SO 194/09)