Beschlüsse Unterhalt

Reduzierter Kindesunterhalt bei ausgedehntem Umgangsrecht?

11.12.2015

Berlin (red/dpa). Bei Gericht landet immer wieder die Frage, ob jemand weniger Unterhalt zahlen darf, wenn er mehr Umgang mit seinem Kind hat als üblich. Grundsätzlich bleibt derjenige aber zum Barunterhalt verpflichtet. 

So darf der Unterhaltsverpflichtete beispielsweise wegen der erweiterten Betreuung der Kinder nicht seine Erwerbstätigkeit so weit reduzieren, dass er in der Folge nicht einmal mehr den Mindestunterhalt zahlen kann, entschied das Kammergericht Berlin.

Weniger Kindesunterhalt wegen ausgedehnten Umgangsrechts?

Die beiden minderjährigen Kinder leben bei der Mutter und verlangten von ihrem Vater jeweils den Mindestunterhalt. Der Vater kümmerte sich mehr als normal um seine Kinder und wollte daher weniger als den Mindestunterhalt zahlen. Er habe nur einen Job habe annehmen können, in dem er an den Betreuungstagen nicht länger arbeiten müsse als bis zum Ende des Kindergartens. Daher sei er nicht in der Lage, den Mindestunterhalt zu zahlen.

Sowohl das Amts- als auch das Kammergericht sahen dies anders. Sie verurteilten den Mann zur Zahlung des Mindestunterhalts. Tatsächlich hatte er zwar 1.700 Euro brutto verdient, die Gerichte meinten aber, er könne Einkünfte in Höhe von 1.750 Euro netto monatlich erzielen.

Mindestunterhalt muss gezahlt werden

Diese Frage sei unabhängig davon zu bewerten, ob der Vater über das übliche Maß hinausgehende Umgangs- und Versorgungsleistungen erbringe. Er müsse grundsätzlich weiterhin Unterhalt zahlen. Jedoch könne eine Herabstufung der Einkommensgruppe in der so genannten Düsseldorfer Tabelle bis auf den Mindestunterhalt erfolgen. Nicht jedoch darunter. Es komme nicht darauf an, ob der Umgangsberechtigte wegen der Mithilfe bei der Betreuung daran gehindert sei, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Job zu finden. Daher sei ihm das fiktive Einkommen anzurechnen.