Beschlüsse Unterhalt

Scheidung: Kein Ausgleich von Rentenansprüchen bei geringen Beträgen

28.02.2012

Die Ehe wurde 2005 geschieden. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich wurde bis 2010 ausgesetzt. Dann wurde aber ein nur geringfügiger Anspruch für die 1974 geborene Frau aus der betrieblichen Altersversorgung des Mannes festgestellt. Daher sah das Gericht von einem Versorgungsausgleich ab.

Die Beschwerde der Frau dagegen hatte keinen Erfolg. Ein Ausgleich nur geringwertiger Anrechte komme nur dann in Frage, wenn der Berechtigte auf diese Beträge dringend angewiesen sei. Hieran seien aber strenge Maßstäbe anzulegen, die hier nicht erfüllt seien. Zum einen sei der Betrag aus der betrieblichen Altersversorgung nur gering, zum anderen habe die Frau bereits Ansprüche aus der gesetzlichen Altersversorgung, und sie könne selbst noch 27 Jahre weitere Anrechte erwerben.

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2011 (AZ: 8 UF 199/10)