Beschlüsse Unterhalt

Sorgerechtsverfahren: Kinder unter 14 Jahren müssen angehört werden

27.07.2018

(red/dpa). Wenn die Eltern sich trennen, sind die Kinder die Hauptleidtragenden. Umso wichtiger ist es, dass ihre Stimme bei gerichtlichen Entscheidungen, etwa über das Sorgerecht, gehört wird.

Die Eltern der beiden Kinder sind geschieden. Sohn und Tochter leben bei der Mutter. Die Mutter beantragte im Mai 2017 das alleinige Sorgerecht. Der Vater war damit nicht einverstanden: Den Beschluss des Familiengerichts, das elterliche Sorgerecht auf die der Mutter zu übertragen, focht er an.

Anhörung der Kinder gesetzlich vorgeschrieben
Mit Erfolg. Die Entscheidung des Familiengerichts habe keinen Bestand, da „das erstinstanzliche Verfahren an einem schwerwiegenden Mangel“ leide: Das Gericht habe die beiden Kinder nicht angehört. Laut Gesetz müsse das Familiengericht ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, persönlich anhören. Das gelte mindestens dann, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kinds für die Entscheidung von Bedeutung seien.

Das Familiengericht habe angeführt, dass der Sohn in dem Verfahren angehört worden sei, das den Umgang des Vaters mit seinen Kindern betraf. Doch trotzdem müsse das Kind in einem neuen Verfahren erneut angehört werden. Seine Schwester sei außerdem offensichtlich noch gar nicht angehört worden.

Es gebe auch keinen Grund anzunehmen, dass eine Anhörung der Kinder von vornherein keinen Erkenntnisgewinn verspreche. Dazu habe sich das Familiengericht auch nicht geäußert. Es liege nach den Umständen auch nicht nahe, zumal das Familiengericht selbst auf das sehr gute Verhältnis des Vaters zu seiner Tochter hinweise. Der Sohn habe bei seiner Anhörung im Umgangsverfahren seine emotionale Verbundenheit mit seinem Vater zum Ausdruck brachte.

Das Gericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache an das Familiengericht zurück.

Saarländisches Oberlandesgericht am 5. Januar 2018 (AZ: 9 UF 54/17)