Beschlüsse Unterhalt

Stadt muss Mehrkosten für privat beschafften Kitaplatz tragen

25.11.2016

(red/dpa). Kann der Träger der Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen, muss er den Eltern die Aufwendungen für einen privat beschafften Platz erstatten. So entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 22. Juli 2016 (AZ: 12 BV 15.719).

Die Mutter hatte für ihren Sohn einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte in München gesucht, jedoch nur Absagen erhalten. Schließlich meldete sie den Jungen in einer privaten Kita an. Von der Stadt München forderte die Frau die Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten.

Anspruch auf Platz in einer Kindertagesstätte
Mit Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Stadt München anspruchsberechtigten Kindern einen Platz in einer entsprechenden Einrichtung zuweisen müsse. Fänden die Eltern selbst einen Krippenplatz für ihr Kind, erlösche dadurch nicht die Verpflichtung der Stadt.

Sei die Stadt als Trägerin der Jugendhilfe selbst nicht in der Lage, einen zumutbaren Kitaplatz zur Verfügung zu stellen, so müsse sie den Eltern in der Regel die entstehenden Kosten ersetzen. Auszuschließen seien dabei „vermeidbare Luxusaufwendungen“, die das Gericht aber nicht entdecken konnten. Im vorliegenden Fall hätten die Eltern das Angebot des privaten Anbieters nur annehmen oder ablehnen können.

Die Stadt sei daher verpflichtet, über den geforderten Kostenersatz für den selbst beschafften Kinderkrippenplatz nach den gerichtlichen Maßgaben neu zu entscheiden.