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Steuerschuld: Ausgleichsanspruch nach der Trennung

15.01.2021

(red/dpa). Bei einer Trennung spielen finanzielle Fragen häufig eine wesentliche Rolle. Wie ist es eigentlich mit einer kurz vor der Trennung angefallenen Einkommensteuerschuld? Wer zahlt was?

Das Ehepaar lebte getrennt. Von ihrem Mann verlangte die Frau die anteilige Erstattung von Steuerzahlungen, die sie im Mai 2012 für die Jahre 2009 und 2010 geleistet hatte. Insgesamt habe sie einen Anspruch von über 87.000 Euro, so die Frau. Allerdings machte sie in dem Verfahren zunächst einen Teilbetrag von 8.500 Euro geltend.

Der Mann argumentierte, dass es sich bei dem Guthaben auf dem Konto seiner Frau im Wesentlichen nur um von ihm erwirtschaftetes Geld handeln könne, da sie nur über ein geringes Einkommen verfüge.

Das Amtsgericht wies die Klage der Frau noch ab. Sie habe die Zahlungen noch vor der Trennung geleistet, weswegen kein Ausgleichsanspruch bestehe. Nach Ansicht der Frau ging das Amtsgericht allerdings zu Unrecht davon aus, dass es für den Trennungszeitpunkt auf das Datum ankomme, auf das sich die Ex-Partner im Scheidungsverfahren verständigt hätten. Ob der Mann sich auf eine „aus den ehelichen Lebensverhältnissen herrührende, das Gesamtschuldverhältnis überlagernde besondere Verabredung“ des Ehepaars berufen könne, hänge davon ab, wann er von einer Trennung ausgegangen sei. Und das sei nach seiner eigenen Aussage im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2012 gewesen. Ihr Mann habe sie zu außergewöhnlichen Zahlungen veranlassen wollen, unter anderem zu den Steuerzahlungen, und sich so rechtswidrig einen Vermögensvorteil verschaffen.

Scheidung: Wer zahlt die Steuern?
In zweiter Instanz war die Frau erfolgreich. Das Ehepaar haftet für Steuerforderungen gesamtschuldnerisch, erläuterten die Richter, allerdings nicht zu gleichen Teilen, sondern nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die bei Einzelveranlagung angefallen wären. Dem entspreche grundsätzlich die Aufteilung der Frau. Auf Einzelheiten komme es hier nicht an, da der geltend gemachte Teilbetrag von 8.500 Euro angesichts der Differenz der Einkünfte in jedem Fall gerechtfertigt sei. Die Frau habe zumindest in den Jahren 2004 bis 2010 lediglich über ein durchschnittliches Einkommen von monatlich knapp 1.700 Euro verfügt, während ihr Mann über monatlich etwa 7.100 Euro verfügt habe. Die Einkommensverhältnisse des Ehepaars sprächen dafür, dass der Mann in der Vergangenheit auch die Steuern bezahlt habe.

Ehepaar haftet gesamtschuldnerisch
Der Mann widerspreche sich selbst, wenn er angebe, das Geld auf dem Konto seiner Ex-Partnerin habe im Großen und Ganzen nur er erwirtschaftet. Er selbst habe berichtet, dass sie durch den Verkauf eines Grundstücks an ihn 500.000 Euro eingenommen habe. Auch wenn dieser Gewinn möglicherweise erst durch von ihm finanzierte Investitionen möglich geworden sei, müsse man den Verkaufserlös rechtlich ihr zuordnen.

Hinzu komme, dass ein Ausgleichsanspruch auch vor der Trennung bei einmaligen und dazu außergewöhnlich hohen Zahlungen in Betracht komme. Der Mann selbst gehe davon aus, dass er während der Ehe ganz überwiegend die finanziellen Lasten getragen habe. Schon unter diesem Aspekt erscheine es außergewöhnlich, dass die Frau die Einkommensteuer alleine zahle.

Zudem war die Steuer bereits seit längerer Zeit fällig gewesen. Die Frau war davon ausgegangen, dass ihr Mann seiner intern übernommenen Verpflichtung, die Steuererklärungen abzugeben, längst nachgekommen war.

Brandenburgisches Oberlandesgericht am 30. Januar 2020 (AZ: 15 UF 176/18)