Beschlüsse Unterhalt

Streit der Eltern über Religion des Kindes – Kindeswohl entscheidet

23.04.2015

(red/dpa). Nach einer Trennung können sich Eltern, die unterschiedlichen Religionen angehören, bisweilen nicht darüber einigen, in welche Religionsgemeinschaft ihre Kinder integriert werden sollen. Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm entschied: vorerst in keine von beiden.

Die geschiedenen Eltern zweier achtjähriger Kinder haben das gemeinsame Sorgerecht. Der Vater ist Moslem, die Mutter Christin. Aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung gehörten die Kinder noch keiner Religionsgemeinschaft an. Die Kinder lebten seit der Scheidung bei der Mutter und besuchten dort die katholische Grundschule. In der Schule nahmen sie regelmäßig am katholischen Religionsunterricht teil und besuchten den Schulgottesdienst.

Die Mutter beabsichtigte, die Kinder taufen und an der Erstkommunion teilnehmen zu lassen. Der Vater war hiermit nicht einverstanden. Die Mutter beantragte, ihr die Entscheidung über Taufe und Kommunion zu übertragen.

Mit 14 Jahren können Kinder selbst über Religionszugehörigkeit entscheiden

Gab das Amtsgericht dem Antrag der Mutter noch statt, entschied das OLG dagegen. Die Entscheidung der Mutter zu überlassen, entspreche nicht am besten dem Wohl der Kinder. Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Kinder im Haushalt der Mutter lebten und seit der Trennung der Eltern mit den christlichen Traditionen aufwüchsen. Die Familie der Mutter feiere die traditionellen christlichen Feste. Auch besuche die Mutter mit den Kindern zur Zeit regelmäßig den Gottesdienst. Die Kinder selbst wünschten die Taufe und Kommunion, weil auch alle ihre Freunde zur Kommunion gegangen seien und sie zu der Gemeinschaft, der die Familie ihrer Mutter angehöre, dazu gehören wollten.

Doch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kulturkreise, aus denen die Eltern stammten, sei es geboten, die Kinder nicht bereits jetzt in eine der beiden Religionsgemeinschaften zu integrieren. Den Kindern entstehe dadurch kein Nachteil. Sie könnten weiter an Gottesdienst und Religionsunterricht teilnehmen.

Im Übrigen sei der Wunsch der Kinder hier nicht in den Vordergrund zu stellen. Erst wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hätten, dürften sie selbst über den Eintritt in eine der beiden Religionsgemeinschaften entscheiden.

Oberlandesgericht Hamm am 24. Juni 2014 (AZ: 12 UF 53/14)