Beschlüsse Unterhalt

Taschengeldanspruch gilt als Einkommen

27.08.2019

(red/dpa). Auch Kindesunterhalt kann regelmäßig neu berechnet werden. Dabei kommt es unter Umständen darauf an, welches Einkommen der andere Elternteil hat. Was ist, wenn dieser nicht erwerbstätig ist?

Ist in einer Ehe nur ein Ehepartner erwerbstätig, hat der andere Anspruch auf „Taschengeld“. Dies ist eine Geldleistung und stellt im Rahmen der Unterhaltsberechnung ein relevantes Einkommen dar, so das Oberlandesgericht in Brandenburg.

Berechnung des Kindesunterhalts
Die Eltern einer Tochter sind geschieden. Die Frau ist mittlerweile erneut verheiratet und nicht erwerbstätig. Der Vater zahlte 115 Prozent des Mindestunterhalts als Kindesunterhalt. Als die Tochter volljährig wurde, wollte sie jedoch 152 Prozent erhalten. Sie begründete dies unter anderem damit, dass ihre Mutter nicht leistungsfähig sei. Der Vater hingegen meinte, dass seine Tochter zunächst einmal nachweisen müsse, dass die Mutter nicht leistungsfähig sei.

Bei Kindesunterhalt auch Taschengeld der Eltern berücksichtigen
Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht des Vaters. Um eine Erhöhung des Kindesunterhalts als Volljährige zu beanspruchen, müsse die Tochter auch das Einkommen der Mutter nachweisen. Wenn diese nicht arbeite, habe sie gegenüber ihrem neuen Ehepartner Anspruch auf Taschengeld. Dieser Anspruch sei als Geldleistung für die Höhe des Unterhaltsanspruchs relevant. Die Höhe des Taschengelds richte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, nach Lebensstil und Zukunftsplanung der Ehepartner.

Oberlandesgericht Brandenburg am 21. Dezember 2018 (AZ: 13 UF 157/16)