Beschlüsse Unterhalt

Trennung: Kein Anspruch auf Unterhalt bei heimlichem Verhältnis

30.07.2015

(red/dpa). Hat ein Ehepartner ein heimliches Verhältnis, das zur Trennung führt, kann er dadurch seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt verlieren.

Das Ehepaar trennte sich im Februar 2011. Die Frau zog zu einem gemeinsamen Freund des Paares. Bereits am 28. September 2010 hatte die Frau an den Freund eine Mail geschrieben, unter anderem mit den Worten: „Hab dich ganz doll lieb, werd an dich denken und hoffe sehen uns morgen. ganz lieben bussi ...“

Beim Amtsgericht Oranienburg beantragte sie, ihren früheren Partner zu verpflichten, an sie einen Trennungsteilunterhalt in Höhe von 891 Euro monatlich zu zahlen. Das lehnte der Mann ab. Er argumentierte, seine Frau habe sich bereits vor Oktober 2010 dem gemeinsamen Freund zugewandt. Im November 2010 habe er von deren Verhältnis erfahren. Das habe ihn vollkommen unvorbereitet getroffen und schockiert, da aus seiner Sicht die Ehe bis dahin intakt gewesen sei. Spätestens seit November 2010 sei von einer verfestigten Lebensgemeinschaft seiner Frau mit dem neuen Partner auszugehen.

Kein Unterhalt wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens

Das Gericht entschied: Die Frau erhält keinen Unterhalt. Den Verpflichteten – also hier den Ex-Partner – in Anspruch zu nehmen, sei grob unbillig, wenn „dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten zur Last“ falle. Das sei hier der Fall.

Die Richter zeigten sich nach der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass die Frau spätestens im September 2010 ein heimliches Verhältnis mit dem Freund des Paares hatte. Dies Verhältnis sei auch ursächlich für das Scheitern der Ehe sowohl der Frau als auch der ihres neuen Partners. Auch aus der Mail vom 28. September lasse sich eindeutig schließen, dass das Verhältnis zwischen den beiden zu diesem Zeitpunkt über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinausgegangen sei.

Amtsgericht Oranienburg am 08. Mai 2013 (AZ: 36 F 115/12)