Beschlüsse Unterhalt

Trennung und Einkommenssteuer: Anspruch auf gemeinsame Veranlagung

04.05.2020

(red/dpa). Nach einer Trennung stellen sich viele Fragen. Manche werden erst später relevant, etwa bei der Steuererklärung. Wer vom Ehegattensplitting profitiert hat, möchte dies zumindest für die Zeit des Zusammenlebens weiter tun. Kann der andere Partner einen Ausgleich dafür verlangen, dass er in der ungünstigeren Steuerklasse ist?

Ist während der Ehe Ehegattensplitting (Steuerklassen III und V) vereinbart, gilt dies auch nach der Trennung für die Zeit des Zusammenlebens. Für diese Zeit muss derjenige in der ungünstigeren Steuerklasse der gemeinsamen Veranlagung zustimmen. Er kann auch keinen Ausgleich dafür verlangen, dass er in der ungünstigeren Steuerklasse ist. Denn diese gilt nur für den Zeitraum vor der Trennung. Verweigert er sich der gemeinsamen Steuererklärung, kann er teilweise für eine steuerliche Nachzahlung in Anspruch genommen werden.

Ehegattensplitting: Gemeinsame Veranlagung nach der Trennung?
In dem vom Oberlandesgericht in Koblenz entschiedenen Fall trennten sich die Ehepartner im Juni 2016. In der Ehe hatten sie Ehegattensplitting vereinbart. Der Mann war wegen seines höheren Einkommens in der Steuerklasse III, die Frau in der für sie ungünstigeren Klasse V.

Als der Mann die Steuererklärung für 2015 machen wollte, verweigerte die Frau die gemeinsame Veranlagung. Sie verlangte im Gegenzug einen Ausgleich für ihre Steuerklasse V.

Der Mann erhielt einen Steuerbescheid in Höhe von rund 2.800 Euro. Bei einer vorherigen gemeinsamen Veranlagung hatte er nur 183 Euro zahlen müssen. Er verlangte von der Frau nun wegen der Verweigerung der gemeinsamen Steuererklärung die Hälfte der Summe als Schadensersatz.

Beim Amtsgericht in Lahnstein scheiterte der Mann noch. Das Gericht meinte, die Frau stehe sich schlechter als bei einer getrennten Steuererklärung.

Schadensersatz bei Weigerung der gemeinsamen Veranlagung
Beim Oberlandesgericht in Koblenz hatte er dann Erfolg. Die Frau musste nicht nur die Hälfte der Nachforderung bezahlen, sondern auch die Anwaltskosten des Manns. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müssen Ehepartner die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit mindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist. Deshalb ist man verpflichtet, für den Zeitraum vor der Trennung einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen.

Auf der anderen Seite könne ein Ehepartner nicht fordern, den zuvor in Lohnsteuerklasse V mehr gezahlten Betrag ersetzt zu bekommen, auch wenn diese Steuerklasse im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstiger sei. Der Ehe liege die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Wer dies anders möchte, muss es vereinbaren. In einer solchen Vereinbarung könnte stehen, dass sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalte.

Oberlandesgericht Koblenz am 12. Juni 2019 (AZ: 13 UF 617/18)