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Trennung: Wer bekommt den Hund?

04.11.2020

(red/dpa). Bei einer Trennung oder Scheidung wird der gemeinsame Hausrat aufgeteilt. Dazu gehören auch Haustiere. Muss das Gericht entscheiden, wer das vormals gemeinsame Tier erhält, legt es allerdings auch Maßstäbe des Tierschutzes und Tierwohls an.

Das Ehepaar stritt sich nach seiner Trennung im Dezember 2017 um die beiden Hunde Pluto und Bessi. Seit März 2018 leben die beiden Tiere in der Wohnung des Mannes. Die Frau erklärte, den Bobtail Pluto für 1.000 Euro von einer Züchterin gekauft zu haben. Sie habe sich quasi alleine um den Rüden gekümmert und eine besonders intensive und innige Bindung zu ihm entwickelt. Besonders in der schweren Zeit nach der Trennung und eines ungewollten Schwangerschaftsabbruchs hätten die Hunde ihr Trost gespendet und sie über vieles hinweg getröstet. Ihr Mann habe die Hunde eigenmächtig mitgenommen. Einen Umgang mit den Hunden, vor allem mit Pluto, habe er stets abgelehnt.

Aufteilung der Haustiere bei Trennung – Tierschutz spielt eine Rolle
Auch der Mann erklärte, Bessi und Pluto seien ihm sehr ans Herz gewachsen. Er habe sich so viel wie möglich um die Hunde gekümmert und die Kosten für beide Tiere übernommen. Als die Frau sich wegen eines stationären Aufenthalts in der Klinik nicht mehr um die Hunde habe kümmern können, habe er sie wie abgesprochen zu sich genommen. Er war der Ansicht, dass die Hunde aus Tierschutzgesichtspunkten nicht getrennt werden sollten. Beide seien sehr fixiert auf ihn.

Scheidung: Gemeinsamer Hund kommt zu Hauptbezugsperson
Das Gericht gab dem Mann Recht. Ein Hund sei bei Trennung und Scheidung zwar grundsätzlich als „Hausrat" einzuordnen. Man müsse jedoch berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handele. Entscheidend sei daher aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres sei. Der Mann pflege und betreue beide Hunde seit März 2018. Man müsse also davon ausgehen, dass er auch deren Hauptbezugsperson sei.

Hunde seien Rudeltiere, die Mitglieder des Rudels würden sich untereinander kennen und seien nicht beliebig austauschbar. Da Hunde, die eine Bindung untereinander aufgebaut haben, unter dem Verlust einer solchen Bindung leiden, sei die Kontinuität des Zusammenlebens der beiden Tiere aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls in die Abwägung einzubeziehen.

Daher entschieden die Richter, die beiden Hunde nicht voneinander und nicht von der hauptsächlichen Betreuungsperson zu trennen und ihnen damit keinen erneuten Umgebungswechsel zuzumuten.

Amtsgericht München am 2. Januar 2019 (AZ: 523 F 9430/18)