Beschlüsse Unterhalt

Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

02.10.2019

(red/dpa). Wenn Verheiratete sich trennen, hat dies Rechtsfolgen. So kann ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Es können sich aber weitere Pflichten ergeben, etwa aus einer gemeinsamen Wohnung oder dem gemeinsamen Haushalt.

Eine unabhängige anwaltliche Beratung ist dabei unerlässlich. Dies hat auch eine Frau erfahren, der dank der Hilfe eines Rechtsanwalts in zweiter Instanz Trennungsunterhalt zugesprochen wurde. Das Besondere in ihrem Fall: Sie hatte mit ihrem Mann nie zusammengelebt und auch nicht gemeinsam gewirtschaftet.

Anspruch auf Trennungsunterhalt
Die beiden heirateten im August 2017. Es war eine arrangierte Ehe, die Eltern der Ehepartner haben einen indischen kulturellen Hintergrund. Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Frau im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Mann arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Heirat verbrachten die beiden regelmäßig die Wochenenden zusammen, allerdings ohne sexuelle Kontakte.

Es war geplant, dass sich die Frau zu dem Mann nach Paris versetzen lassen würde, um dort gemeinsam mit ihm zu leben. Es gab kein gemeinsames Konto, und ihre Einkünfte verbrauchten beide jeweils für sich selbst.

Nach einer Aussprache im August 2018 trennte sich das Paar. Die Frau forderte von dem Mann Trennungsunterhalt, schließlich habe er mehr verdient habe als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt. Das Amtsgericht lehnte den Anspruch noch ab. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main sprach der Frau Trennungsunterhalt zu.

Trennung und Scheidung: Ansprüche bestehen
Nach Auffassung der Richter setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Ehepartner vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben. Auch eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen“ sei nicht erforderlich.

Es gibt keine nur formell bestehende Ehe mit gegenüber den gesetzlichen Rechten modifizierten oder verminderten Rechten. Durch ihr Verhalten können die Ehepartner auch die gesetzlichen Ansprüche nicht beschränken.

Verwirkung wegen einer kurzen Ehedauer lag nicht vor. Ebenso wenig konnten die Richter feststellen, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft vereinbart war. Schließlich hätten beide geplant, gemeinsam in Paris zu leben.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 12. Juli 2019 (AZ: 4 UF 123/19)