Beschlüsse Unterhalt

Trennungsunterhalt für im Ausland lebende Ehefrau

16.04.2010

Binationale Ehen werden immer häufiger. Im Falle einer Trennung stellt sich dann die Frage, ob nach ausländischem oder deutschem Recht ein möglicher Unterhaltsanspruch festgestellt werden soll. In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall kehrte die russische Ehefrau nach der Trennung wieder nach Russland zurück. Die Richter entschieden, dass hier nicht das deutsche, sondern das russische Recht anzuwenden sei. Wenn die Frau nach russischem Recht keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt habe, greife auch nicht automatisch hilfsweise das deutsche Recht ein.

Die kinderlose Ehe wurde im April 2009 nach vierjähriger Dauer geschieden. Die russische Staatsangehörige lebte seit Mitte 2007 wieder in Russland. Der frühere Ehemann ist Deutscher und lebt in Deutschland. Ein Antrag auf nachehelichen Unterhalt hatte das Gericht zurückgewiesen. Nach dem russischen Familiengesetzbuch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsanspruch für die getrennt lebenden Ehegatten. Da die Voraussetzungen nach russischem Recht nicht gegeben waren, wollte die Ehefrau nach deutschem Recht Unterhalt einklagen.

Diese Möglichkeit blieb ihr versagt. Ein Rückgriff auf das deutsche Unterhaltsrecht sei nicht gerechtfertigt, so die Richter. Deutsches Recht komme nur dann zur Anwendung, wenn das ausländische Recht dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch versage. Das russische Recht kenne jedoch die Möglichkeit des Trennungsunterhaltes. Dessen rechtliche Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor.

Da die Ehefrau während des Zeitraums, für den sie Trennungsunterhalt beanspruche, in Russland gelebt habe, müsse das russische Recht angewendet werden. Das russische Familiengesetzbuch sieht in bestimmten Fällen Unterhalt vor, wie etwa bei der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder der Erwerbsunfähigkeit desjenigen, der Unterhalt beansprucht. Da dies hier nicht der Fall sei, bestehe jedoch kein Anspruch.

Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. April 2010 (Az: 7 Wf 492/10)