Beschlüsse Unterhalt

Trennungsunterhalt trotz Entschädigungszahlung nach ausländischem Recht?

25.06.2020

(red/dpa). Bei einer Scheidung nach ausländischem Recht kann es Entschädigungszahlungen geben. Solche Abfindungen werden einmalig gezahlt. Fraglich ist, ob der Ehepartner bis zur Scheidung im Ausland Trennungsunterhalt vor deutschen Gerichten verlangen kann.

Eine Entschädigungszahlung bei Scheidung nach marokkanischem Recht widerspricht nicht einem Anspruch auf Trennungsunterhalt in Deutschland. Solche Zahlungen werden auch nicht beim Trennungsunterhalt berücksichtigt. Sie beziehen sich vielmehr auf die Zeit nach der Ehescheidung und nicht auf die Trennung, so das Oberlandesgericht in Stuttgart.

Marokko: Abfindung bei Scheidung
Im September 2016 beantragte der Ehemann in Marokko die Scheidung. In Deutschland stellte die Ehefrau im Dezember 2016 einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Diesen wollte sie ab Oktober 2016 erhalten.

Im August 2017 wurde die Ehe in Marokko geschieden. Dabei sprach das marokkanische Gericht der Ehefrau eine Abfindung in Höhe von umgerechnet rund 3.400 Euro zuzüglich eines Wohngelds von rund 276 Euro zu.

Das Familiengericht lehnte im Dezember 2018 den Antrag der Ehefrau ab. Sie habe von einem marokkanischen Gericht eine Abfindung und Wohngeld erhalten. Außerdem führe die Frau in Marokko noch ein Berufungsverfahren, bei dem sie eine höhere Abfindung fordert.

Die anwaltlich vertretene Ehefrau legte gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde ein und hatte Erfolg.

Deutschland: Trennungsunterhalt auch nach Entschädigungsleistung
Das Oberlandesgericht in Stuttgart qualifizierte die durch das marokkanische Gericht zugesprochene Bezahlung nicht als Unterhaltsleistung. Sie habe nicht den Charakter einer Unterhaltsrente, sondern stelle eine einmalige Zahlung dar, die die Zeit nach der Scheidung betrifft. Solche Entschädigungsleistungen werden nicht bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der Ehefrau für den Trennungsunterhalt herangezogen. Daher könne die Frau vor deutschen Gerichten parallel die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangen.

Auch bei dem weiteren Verfahren in Marokko ging es nicht um monatlich wiederkehrende Unterhaltszahlungen. Die Frau verlangte dort lediglich die Erhöhung der nachehelichen Einmalzahlung.

Oberlandesgericht Stuttgart am 4. März 2019 (AZ: 11 WF 19/19)