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Umgangsrecht des leiblichen Vaters

30.04.2019

(red/dpa). Das Umgangsrecht der leiblichen Eltern steht unter einem besonderen Schutz. Dennoch kann es fraglich sein, ob es dem Kindeswohl dient, wenn der leibliche, nicht rechtliche Vater Umgang mit dem Kind hat. Dabei müssen die Vorteile die Nachteile überwiegen, wenn das Kind bereits einen rechtlichen Vater hat, der es wie ein eigenes Kind aufzieht.

Für ein Umgangsrecht spricht, dass damit dem Kind die Entwicklung einer Beziehung zu einer „außerhalb der sozialen Familie stehenden Person“ ermöglicht wird. Durch eine entstehende Beziehung kann das Kind auch Klarheit über die eigene Herkunft bekommen. Nur wegen der beharrlichen Verweigerung der Mutter und des rechtlichen Vaters kann der Umgang nicht verwehrt werden, so das Oberlandesgericht Brandenburg.

Umgang für leiblichen Vater trotz rechtlichem Vater?
Der leibliche Vater eines einjährigen Kinds wollte Umgang mit dem Kind haben. Hierzu beantragte er Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf Anordnung des Umgangs.

Das Kind lebte bei seiner Mutter und deren Ehemann. Mit diesem war die Mutter auch schon verheiratet, als das Kind gezeugt wurde. Der Ehemann versorgte es als rechtlicher Vater wie sein eigenes und übernahm die Verantwortung.

Die Mutter lehnte den Umgang ab. Ihr Mann habe ihr den Ehebruch verziehen, doch habe seine Toleranzbereitschaft Grenzen. Bei einem regelmäßigen Kontakt werde er regelmäßig an ihren Fehltritt erinnert. Er komme dadurch nicht zur Ruhe, was er nicht ertragen könne. In diesem Fall würde er sich von ihr trennen. Als alleinerziehende Mutter müsste sie dann ihren Beruf aufgeben. Und um Unterstützung zu bekommen, müsste sie zu ihrer Familie nach Bayern zurückkehren. Das Kind verlöre dann seinen rechtlichen Vater als Bezugsperson.

Das Amtsgericht Senftenberg lehnte den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ab. Dagegen legt der leibliche Vater Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht in Brandenburg bewilligte dem Vater die Verfahrenskostenhilfe.

Der leibliche, nicht rechtliche Vater hat dann Recht auf Umgang, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB).

Umgangsrecht für den leiblichen Vater
Dem Kindeswohl diene der Umgang, wenn die Vorteile die Nachteile überwögen. Dies lasse sich aber abschließend im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht klären. Das Amtsgericht könne als Familiengericht weitere Informationen einholen, wie sich der Umgang auswirken werde.

Das Oberlandesgericht schließe einen Anspruch des leiblichen Vaters jedoch nicht aus. Dieser könne Vorteile für das Kind haben, allein schon durch den Umgang und die Klärung der eigenen Herkunft.

Der Umstand, dass sich die Mutter und der rechtliche Vater beharrlich weigerten, einen Umgang zuzulassen, reiche nicht aus, um den Umgang abzulehnen. Der leibliche Vater könnte sonst generell als „Störenfried“ der behüteten sozialen Familie angesehen werden. Dann wäre eine Kindeswohldienlichkeit generell ausgeschlossen, was nicht im Sinne des Gesetzes sei. Ob die Gefahr überwiege, dass die soziale Familie des Kinds an dem Umgang zerbrechen werde, lasse sich im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht sicher feststellen. Dies müsste im Hauptverfahren geprüft werden.

Da viel für ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters spricht, gewährte das Oberlandesgericht die Verfahrenskostenhilfe.

Oberlandesgericht Brandenburg am 24. Januar 2018 (AZ: 13 WF 303/17)