Beschlüsse Unterhalt

Umgangsrecht mit Übernachtungen – auch für rauchende Elternteile

19.03.2012

Die Mutter stimmte zwar einem regelmäßigen Umgang der Kinder mit dem Vater zu, jedoch ohne Übernachtungen. Die beiden Kinder hingegen wollten auch beim Vater übernachten. Der Vater, ein Raucher, hatte nur eine kleine Wohnung mit einer Schlafcouch. Er meinte jedoch, sich im Falle eines Umgangsbeschlusses mit Unterstützung des JobCenters eine größere Wohnung leisten zu können.

Vor Gericht bekam der Vater Recht. Die Richter verpflichteten ihn allerdings, während der Umgangszeiten in geschlossenen Räumen nicht zu rauchen. Seine Bereitschaft dazu hatte er bereits erklärt.

Bei der Entscheidung sei auch zu berücksichtigen, so das Gericht, dass die Mutter den Umgang der Kinder mit dem Vater offen ablehne und damit deren Wohl und Recht auf Umgang mit dem Vater missachte. Es sei davon auszugehen, dass die Mutter die Kinder gegen den Vater beeinflusse. Der Verfahrensbeistand habe in seinem sehr ausführlichen, gut nachvollziehbaren Bericht dargestellt, dass sich die Mutter einem Umgang im allgemeinen und Übernachtungen insbesondere ohne ersichtlichen Grund widersetze. Dies widerspreche dem Wunsch der Kinder, die sich dem Verfahrensbeistand gegenüber eindeutig für einen Umgang mit ihrem Vater einschließlich Übernachtungen ausgesprochen hätten. Es gebe eine Loyalitätspflicht der Mutter, wonach man von ihr erwarten könne, dass sie nicht nur die Kinder bei der Wahrnehmung des Umgangs positiv unterstütze, sondern darüber hinaus auch, dass sie den Umgang aktiv fördere. Auch das Argument, dass sich in der Wohnung nur eine Schlafcouch befinde, greife nicht, da sich dies leicht ändern lasse.

Ähnliches gelte auch für das Argument, der Aufenthalt beim Vater berge insbesondere für den unter Asthma leidenden Sohn Gesundheitsgefahren, weil der Vater Raucher sei und seine derzeitige Wohnung nach kaltem Zigarettenrauch rieche. Die Mutter habe während der Zeit der Ehe, in der die Kinder ebenfalls dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen sein müssten, hierin keine Gesundheitsgefahr gesehen. Nähme man diesen Einwand ernst, stünde er nicht nur einem Umgang mit Übernachtungen entgegen, sondern grundsätzlich dem Umgang als solchen. Insbesondere gelte das für die kalte Jahreszeit, in der Besuche nur in geschlossenen Räumen stattfinden könnten. Offensichtlich sehe die Mutter hier jedoch keine Gefahren, da sie einem Umgang ohne Übernachtungen zustimme. Entscheidend aber sei, dass der Vater bereits verpflichtet worden sei, während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen. Etwa verbleibenden Bedenken der Mutter im Hinblick auf kalten Zigarettenrauch könne unschwer durch kräftiges Lüften begegnet werden.

Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. Januar 2011 (AZ: 17 UF 225/10)