Beschlüsse Unterhalt

Umgangsregelung: Änderung erst nach Praxistest

16.06.2016

(red/dpa). Oft fällt es Eltern schwer, sich nach der Trennung über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind zu einigen. Haben sie hier eine Vereinbarung getroffen oder hat das Gericht eine Umgangsregelung festgelegt, so hat das zunächst einmal Bestand. Ein Änderungsverfahren ist erst nach einiger Zeit möglich.

Im Februar 2015 hatten sich die getrennt lebenden Eltern vor dem Amtsgericht über die Umgangsregelung für die gemeinsame Tochter geeinigt. Bereits zwei Monate später wollte der Vater eine Änderung erreichen. Er beantragte Verfahrenskostenhilfe. 

Regelung muss gelebt werden
Hierfür sah das Gericht jedoch keine Grundlage. Es lehnte die Verfahrenskostenhilfe des Manns wegen „Mutwilligkeit des Verhaltens“ ab. Mutwillig sei eine Rechtsverfolgung immer dann, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht auf dieselbe Weise verfolgen würde. Das sei hier der Fall. Umgangsvereinbarungen oder auch gerichtlich getroffene Umgangsregelungen müssten zunächst gelebt werden, bevor ein Änderungsverfahren angestrengt werde. Es müsse zunächst ein gewisse Zeit verstreichen, in der man prüfen könne, ob die gewählte Regelung dem Kindeswohl widerspreche. In der Regel sei dafür ein Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einem Jahr notwendig, sofern nicht außergewöhnliche Ereignisse einträten.

Als außergewöhnlichen Umstand könne man hier in Betracht ziehen, dass die Mutter mit der gemeinsamen Tochter umgezogen sei. Dies sei dem Vater jedoch schon bei der Einigung im Februar bekannt gewesen. Ebenso habe er gewusst, wie groß die Entfernung sein würde, da die Mutter mitgeteilt hatte, wohin sie ziehen würde. Vor diesem Hintergrund sei sein zwei Monate später gestellter Antrag „erkennbar mutwillig“.

Oberlandesgericht Brandenburg am 16. September 2015 (9 WF 207/15)