Beschlüsse Unterhalt

Unterhalt auch bei dauerhaftem Klinikaufenthalt

23.09.2013

Ein unterhaltsberechtigter früherer Ehepartner verliert nicht deshalb seinen Unterhaltsanspruch, weil er sich auf unabsehbare Zeit in einer psychiatrischen Klinik befindet. Allerdings kann der Unterhalt gekürzt werden, entschied das Amtsgericht Wuppertal, da dem Unterhaltsberechtigten in der Zeit seiner stationären Behandlung keine Kosten für Unterkunft und Grundverpflegung entstehen.

Das Ehepaar war seit 1988 verheiratetet und trennte sich 2011. Seit Dezember 2010 befindet sich die Frau wegen einer psychischen Erkrankung in dauerhafter stationärer Behandlung. Von ihrem früheren Partner verlangte sie die Zahlung von Trennungsunterhalt. Dieser war jedoch der Meinung, der Unterhaltsanspruch entfalle, weil sich seine frühere Partnerin auf unabsehbare Zeit in stationärer Behandlung befinde. Sie habe keinen so genannten ungedeckten Bedarf, womit auch keine Bedürftigkeit vorliege. Den Aufenthalt in der Klinik decke die Krankenkasse in vollem Umfang. So müsse sie weder für ihre Verpflegung sorgen noch Miete zahlen.

Auch während dauerhaften Klinikaufenthalts Kosten des persönlichen Bedarfs

Das sah das Gericht anders: Die Frau hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Auch während der stationären Behandlung müsse sie weiterhin für ihren persönlichen Bedarf aufkommen. Hierzu zählten beispielsweise die Kosten für Verpflegung über die Hauptmahlzeiten hinaus, für Bekleidung, Artikel zur Körperpflege und kulturelle Bedürfnisse wie etwa Zeitungen.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs sei anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu berechnen und anschließend um die während des Klinikaufenthaltes ersparten Kosten zu kürzen. Das Gericht hielt eine pauschale Kürzung um zwei Drittel für gerechtfertigt, da während des Krankenhausaufenthaltes auch keine Mietkosten anfielen.

Amtsgericht Wuppertal am 8. Oktober 2012 (AZ: 64 F 366/11)