Beschlüsse Unterhalt

Unterhalt: Kosten für Pflegestufe und betreutes Wohnen berücksichtigen

30.01.2020

(red/dpa). Bei der Berechnung des Trennungsunterhalts wird das Einkommen des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt. Verändert sich dessen finanzielle Situation, etwa durch betreutes Wohnen und eine Pflegestufe, kann dies Auswirkungen auf den Unterhalt haben.

Ist ein Ehepartner mindestens in Pflegestufe zwei eingestuft, kann er den damit verbundenen Mehrbedarf in Abzug bringen. Auch die Kosten für betreutes Wohnen sind zu berücksichtigen. Dem gegenübergestellt werden die Zahlungen der Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise bei Beamten der Beihilfe. Diese werden einkommenserhöhend angerechnet, so das Oberlandesgericht Saarbrücken.

Trennungsunterhalt und Abzug für Mehrbedarf
Die 1956 geborene Frau und der 1939 geborene Mann heirateten im Jahr 2000. Sie trennten sich, als der Mann im Juni 2017 aus der Wohnung, die beiden gemeinsam gehört, auszog. Zuvor hatte er einen längeren Krankenhausaufenthalt hinter sich gebracht. Er zahlte seiner Frau Trennungsunterhalt.

Seit Februar 2018 steht der Mann unter Betreuung, unter anderem für die Vermögenssorge. Im Juni 2018 erhielt er Pflegestufe zwei, im August 2018 Pflegestufe drei. Seitdem lebt er in einer Einrichtung für betreutes Wohnen und befindet sich dort in der Tagespflege.

Der Mann wollte unter anderem die Wohnkosten von monatlich 702 Euro und die Kosten für den Betreuer bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wissen.

Mehrbedarf für Pflegestufe und betreutes Wohnen bei Unterhaltsberechnung
Grundsätzlich sind die Kosten ab Pflegestufe zwei und für betreutes Wohnen bei der Berechnung des Unterhalts einkommensmindernd zu berücksichtigen, so das Gericht. Bei dem Mann seien dies unter anderem die Kosten für den Betreuer ab Februar 2018. Ab August 2018 könnten auch die Kosten für das betreute Wohnen berücksichtigt werden, soweit sie über dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 430 Euro warm lägen.

Gleiches gelte für die monatlichen Grundservicekosten von 115 Euro, nicht jedoch für die im Tagespflegevertrag enthaltenen Entgelte für Verpflegung. Umgekehrt müsse man allerdings von diesen Kosten diejenigen abziehen, die Krankenversicherung (hier die Beihilfe) und Pflegeversicherung zahlten. Die Differenz werde vom Einkommen abgezogen und dann der Unterhalt berechnet.

Häusliche Betreuung auch beim Unterhalt zu berücksichtigen
Grundsätzlich können auch die Haushaltshilfe und die Kosten für häusliche Betreuung von der Unterhaltspflicht abgezogen werden, sofern sie krankheitsbedingt erforderlich sind. Dies betrifft auch den Fall, wenn der neue Ehepartner den schwerbehinderten Partner pflegt. Die ersparten Kosten können auch als Mehrbedarf in Abzug gebracht werden, wenn dieser zum Beispiel Kindesunterhalt oder Trennungsunterhalt zahlen muss.

Oberlandesgericht Saarbrücken am 31. Januar 2019 (AZ: 6 UF 76/18)