Beschlüsse Unterhalt

Unterhaltspflichten bei Heimunterbringung

04.05.2017

(red/dpa). Wird ein Kind in einem Heim untergebracht, wird der unterhaltspflichtige Elternteil davon befreit, Unterhalt zu zahlen. Eine Inanspruchnahme der Eltern erfolgt dann nachträglich per Kostenbescheid. Davor kann ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht dadurch entgehen, dass er pauschal auf „gesundheitliche Probleme“ hinweist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat klargestellt, dass Unterhaltspflichtige zunächst alles versuchen müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, damit sie den Unterhaltsverpflichtungen nachkommen können. Bei der Behauptung gesundheitlicher Probleme („Rückenprobleme“) müssen diese detailliert dargelegt werden. Es müsse auch klar sein, warum diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Tätigkeit in dem Beruf verhindern.

Heimunterbringung des Kinds
Wird ein Kind in einem Heim untergebracht, entfällt aber die Unterhaltspflicht. In dem vorliegenden Fall wurde das Kind im Juli 2016 zum Zwecke der Erziehung in einem Heim untergebracht. Damit sei, so das Gericht, der vollständige Lebensbedarf des Kindes gedeckt. „Die für ein außerhalb des Elternhauses untergebrachtes Kind erbrachten Hilfen zu Erziehung umfassen sowohl die Kosten des laufenden Lebensbedarfs als auch der Pflege und Erziehung“, so das Gericht.

Eine Überleitung oder Übertragung des Anspruchs auf Kindesunterhalt erfolgt nicht. Allerdings müssen immer beide Eltern damit rechnen, an den Kosten der Unterbringung im Heim beteiligt zu werden. Dieses ergibt dann der Kostenbescheid nachträglich.

Oberlandesgericht Karlsruhe am 4. Mai 2017 (AZ: 18 WF 33/16)