Beschlüsse Unterhalt

Unterhaltsrecht: Privatschulbesuch ist Mehrbedarf

02.08.2023

(red/dpa). Die Kosten für eine Privatschule sind unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss sich je nach seinen Einkommensverhältnissen daran beteiligen.

Der Vater sollte die Hälfte des Schulgelds für seinen 2013 geborenen Sohn zahlen, den Vater und Mutter seit Februar 2021 im Wechselmodell betreuen. Der Vater zahlt Kinderunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe. Er war jedoch nicht bereit, sich am Schulgeld zu beteiligen und argumentierte, bei dem Schulgeld handele es sich nicht um Mehrbedarf, da der Besuch einer Privatschule nicht notwendig sei.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die Richter stellten fest, dass die Kosten des privaten Schulbesuchs sehr wohl unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf zu qualifizieren seien. Mehrbedarf sei der Teil des Lebensbedarfs, der über einen längeren Zeitraum anfalle und das Übliche derart übersteige, dass man ihn beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht vollständig erfassen könne. Andererseits sei er aber kalkulierbar.

Die Frage, ob der Besuch einer Privatschule notwendig sei oder nicht, stelle sich nicht, denn mit der Unterzeichnung des Schulvertrages habe der Vater dem Besuch bereits uneingeschränkt zugestimmt. Da er sich dadurch mit der Grundentscheidung einverstanden erklärt habe, müsse er auch die rechtlichen Folgen tragen.

Oberlandesgericht Brandenburg am 08. November 2022 (AZ: 13 UF 24/21)