Beschlüsse Unterhalt

Unterhaltsvorschussleistungen: Kein Klagerecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils

03.05.2011

Alleinerziehende Elternteile können für Kinder bis zum 12. Lebensjahr übergangsweise einen staatlichen Vorschuss auf den Unterhalt erhalten, den der andere Elternteil zu zahlen hat. Dieser Vorschuss liegt zwischen 133 Euro und 180 Euro monatlich. Zu den Voraussetzungen gehört, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt und keinen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Der andere Elternteil wird jedoch nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht zahlenden Elternteil geht in diesem Fall auf das Bundesland über.

Eine allein sorgeberechtigte Mutter hatte für ihre Kinder einen Antrag auf einen solchen Vorschuss gestellt, der auch bewilligt wurde. Der Vater der Kinder, mit dem die Mutter nicht verheiratet ist, klagte dagegen. Die Mutter löse durch den Antrag auf Unterhaltsvorschuss rechtliche Ansprüche des Landes gegen ihn auf Rückzahlung der vorgeschossenen Leistungen aus. Das Unterhaltsvorschussgesetz verstoße gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention.

Ohne Erfolg. Die Klage scheitere an der sogenannten "Klagebefugnis": Der Vater habe kein Recht zu klagen, da er durch die Bewilligung der Leistungen rechtlich nicht unmittelbar betroffen sei. Ein Recht zu klagen entstehe nicht allein dadurch, dass der Unterhaltsanspruch der Kinder gegen ihren Vater auf das Land übergeleitet werde. Die Prüfung, ob überhaupt eine konkrete Unterhaltspflicht des Klägers bestehe, erfolge im übrigen allein durch das Zivilgericht.

Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. Mai 2011 (Az: 2 K 884/09) – noch nicht rechtskräftig.