Beschlüsse Unterhalt

Vaterschaftsanfechtung bei Samenspende ausgeschlossen

14.08.2014

(red/dpa). Klar ist, dass man für die eigenen Kinder Unterhalt zahlen muss. Manchmal stellt sich allerdings die Frage, wer „Vater“ ist. Nicht immer muss dies der biologische Vater sein. So bestimmt das Gesetz, dass Vater der Kinder ist, wer bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Zwar ist eine Vaterschaftsanfechtung möglich, wenn man nicht der leibliche Vater ist. Aber auch dies hat Grenzen. Eine Anfechtung ist etwa dann ausgeschlossen, wenn das Kind einvernehmlich durch die Samenspende eines anderen künstlich gezeugt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Fremdsamenspende im Einvernehmen?

Der Mann hatte behauptet, er sei zeugungsunfähig und das Kind sei durch eine Fremdbefruchtung gezeugt. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Daher sei er nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Das Familiengericht (Amtsgericht) hatte dem Antrag des Vaters noch entsprochen. Die Beschwerde der Mutter beim Oberlandesgericht war jedoch erfolgreich.

Keine Vaterschaftsanfechtung bei einvernehmlicher Samenspende

Für das Gericht ist der Mann der Vater des Kindes, da er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen ist. Dabei sei unerheblich, ob er der biologische Vater des Kindes sei. Werde das Kind künstlich mit Fremdsamen gezeugt, sei die Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen. Das Gericht kam nämlich zu der Auffassung, dass der Mann sehr wohl mit der künstlichen Befruchtung mit fremdem Samen einverstanden gewesen sei. Ihm sei erst später klar geworden, was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel sei rechtlich allerdings bedeutungslos. Der Gesetzgeber wolle mit dem Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung die gemeinsame elterliche Verantwortung betonen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn es nicht um eine künstliche Befruchtung gehe, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.

Oberlandesgericht Oldenburg am 30. Juni 2014 (AZ: 11 UF 179/13)