Beschlüsse Unterhalt

Vermögensrechtliche Fürsorgepflicht bei Eheleuten

26.02.2015

(dpa). Auch bei Eheleuten gibt es vermögensrechtliche Fürsorgepflichten, deren Verletzung zu Schadensersatz führen kann. Dies ist den Beteiligten meist völlig unbekannt. Kündigt etwa ein Ehepartner während der Ehe die Hausratversicherung für eine gemeinsame Wohnung, ohne den anderen darüber zu informieren, verstößt er gegen diese Fürsorgepflicht. Im Falle eines Einbruchs ist er dann schadensersatzpflichtig, so das Oberlandesgericht Bremen.

Kündigung der Hausratversicherung

Als die Ehefrau erfuhr, dass ihr Mann sich in einer heimlich gekauften Wohnung regelmäßig mit seiner Geliebten traf, sperrte sie ihn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Als sie die Schlösser austauschen ließ, meldete der Mann die Hausratversicherung für die ehemals gemeinsame Wohnung auf die neue um. Darüber informierte er die Ehefrau nicht.

Wenige Monate später versöhnten sich die Eheleute, und der Mann zog wieder in die gemeinsame Wohnung. Eine Hausratversicherung schlossen sie jedoch nicht erneut ab. Bei einem Einbruch anderthalb Jahre später wurden Wertsachen gestohlen, vor allem Schmuck und Besteck der Frau im Wert von etwa 25.000 Euro. Später erfuhr die Frau vom Fehlen der Hausratversicherung und verlangte Schadensersatz.

Schadensersatz für die Ehefrau

Vor dem Amtsgericht hatte sie keinen Erfolg, jedoch vor dem Oberlandesgericht. Nach Auffassung des Gerichts habe der Mann durch das Abmelden der Hausratversicherung gegen seine vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten verstoßen. Die fehlende Information habe die Frau daran gehindert, eine neue Versicherung abzuschließen. Diese Verletzung führe zu Schadensersatzansprüchen.

Oberlandesgericht Bremen am 19. September 2014 (AZ: 4 UF 40/14).