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Versorgungsausgleich: Auflösung einer Riesterrente nach der Trennung

31.08.2021

(red/dpa). Darf ein Ehepartner nach der Trennung die Anwartschaft auf eine Riesterrente auflösen, so dass diese nicht mehr im Versorgungsausgleich auftaucht?

Im Januar 2018 trennte sich das Ehepaar. Im März ließ sich die Frau die Anwartschaft auf ihre Riester-Rente auszahlen. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung betrug laut Auskunft der Versicherung rund 6.650 Euro. Beim Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung wurde die Anwartschaft nicht berücksichtigt.

Der Mann war damit nicht einverstanden. Er verlangte, dass im Gegenzug auch seine Riesterrente vom Versorgungsausgleich auszuschließen sei. Ihren Vertrag habe seine frühere Frau ohne Not in illoyaler Weise aufgelöst. Insgesamt liege die Summe der bestehenden Werte, die zugunsten der Frau nicht ausgeglichen würden, da sie unter der Bagatellgrenze lägen, über 5.000 Euro. In der Summe werde die Bagatellgrenze daher überschritten und der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Die Frau wies dagegen darauf hin, dass sie den Riestervertrag aufgelöst habe, um Trennungskosten zu finanzieren.

Versorgungsausgleich: Geringe Abweichungen von Halbteilung möglich
Das Amtsgericht hat die Riester-Rente der Frau zu Recht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, entschied das Oberlandesgericht, da diese zum Ehezeitende nicht mehr vorhanden war. Der mögliche Ausgleichswert dieser Anwartschaft hätte darüber hinaus lediglich etwas über 3.320 Euro betragen und sei daher hier als gering anzusehen. Die Auflösung einer solchen Anwartschaft, begründe dann keine „unbillige Härte“. Geringfügige Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich seien hinzunehmen.

Der Mann habe während der Ehe höhere Anwartschaften erwirtschaftet als seine Frau. Seine Altersvorsorge sei auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs gesichert. Die Frau habe ihre Riester-Rente aus nachvollziehbaren Gründen und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung aufgelöst. Eine schädigende Absicht zu Lasten des Mannes konnte das Gericht nicht erkennen.

Eine unbillige Härte ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Mann seine eigene Anwartschaft nicht aufgelöst habe. Diese sei um mehr als das Dreifache höher als die der Frau. Die beiden Anwartschaften könne man daher nicht gleichsetzen.

Oberlandesgericht Nürnberg am 19. Mai 2021 (AZ: 9 UF 812/20)