Beschlüsse Unterhalt

Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus ausländischer Altersversorgung

24.06.2019

(red/dpa). In der Regel erfolgt bei einer Scheidung ein Versorgungsausgleich. Dabei werden die unterschiedlichen Rentenansprüche der beiden Ex-Partner gegeneinander ausgeglichen. Bei ausländischen Anrechten kann dies schwierig sein.

Oftmals können die tatsächlichen ausländischen Altersansprüche nicht abschließend geklärt werden. Ein Versorgungsausgleich muss aber nicht zwingend bei der Scheidung durchgeführt werden. Er kann auch später erfolgen. Sinnvoll kann sein, einen Ausgleich der Altersanrechte erst im Rentenfall durchzuführen. So sah dies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Versorgungsausgleich bei der Scheidung?
Das Ehepaar wohnte in Deutschland. Die Frau war US-Amerikanerin und arbeitete für die US-Streitkräfte. In die Deutsche Rentenversicherung zahlte sie nicht ein. Sie erwarb allerdings mehrere US-amerikanische Altersansprüche. Der Mann hatte ein gesetzliches Anrecht und zwei betriebliche Anrechte, sowie einen geringen beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch.

Im Zuge der Scheidung führte das Familiengericht den vollen Versorgungsausgleich in Bezug auf die Rentenanwartschaften des Ehemanns durch. Dagegen legte dieser Beschwerde ein, da kein Ausgleich mit den amerikanischen Ansprüchen der Frau erfolgte.

Versorgungsausgleich kann auch erst im Rentenfall durchgeführt werden
Der Mann konnte sich durchsetzen. Wegen der ausländischen Anwartschaften ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts sinnvoll, den Versorgungsausgleich erst im Rentenfall der Frau durchzuführen. Dafür spreche zum einen, dass die Höhe ihrer Anrechte nicht abschließend geklärt seien. Zum anderem könne der Mann einen Ausgleich mit den ausländischen Anrechten der Frau nur in den USA geltend machen. Daher sei es unangemessen, den Versorgungsausgleich schon bei der Scheidung durchzuführen. Der Frau sei vielmehr zuzumuten, dies erst dann zu tun, wenn sie in Rente gehe. Dann sei auch die Höhe ihre eigenen ausländischen Anrechte bekannt.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 22. März 2018 (AZ: 4 UF 31/17)