Beschlüsse Unterhalt

Wer bleibt in der Wohnung – Info an den Vermieter

21.01.2016

(red/dpa). Hat das Ehepaar eine gemeinsame Wohnung angemietet, stellt sich nach einer Trennung die Frage, wer das Mietverhältnis übernimmt und wer ausscheidet. Ist man sich einig, hat der ausgezogene Ehepartner Anspruch darauf, mit der Scheidung aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Er kann aber schon vorher von dem anderen Partner verlangen, an der Mitteilung für den Vermieter mitzuwirken. 

Das Oberlandesgericht in Hamm hat am 21. Januar 2016 (AZ: 12 UF 170/15) eine Frau verpflichtet, schon vor der Scheidung an der Vermietermitteilung mitzuwirken.
Nach der Trennung zog der Ehemann aus und überließ seiner Frau und den Kindern die vorher gemeinsam angemietete Wohnung. Um sicher zu gehen, dass er nach der Scheidung auch wirklich aus dem Mietvertrag ausscheiden würde, bat er seine Frau, noch vor dem Scheidungstermin an der Vermietermitteilung mitzuwirken. Diese lehnte mit dem Hinweis ab, dass noch ungeklärt sei, wie der Mann sich an den Renovierungsarbeiten und den Nebenkostennachzahlungen beteilige. Vor dem Amtsgericht hatte der Mann Erfolg. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein.

Vermietermitteilung schon vor dem Scheidungstermin

Die Frau scheiterte vor Gericht. Zwar hatte sich das Verfahren mit der Scheidung erledigt, doch es ging immerhin noch um die Kosten des Rechtsstreits. Diese erlegte das Oberlandesgericht der Frau auf, da sie nämlich im tatsächlichen Verfahren verloren hätte. Es bestehe ein schützenswertes Interesse des ausgezogenen Ehepartners, nicht mehr für künftige Mietzahlungen einzustehen. Daraus folgerte das Gericht eine Mitwirkungspflicht der Frau schon während der Trennung. Sie verliere dadurch auch keine möglichen Ansprüche unter anderem auf Nebenkostennachzahlung, da das Ausscheiden aus dem Mietvertrag erst mit der Scheidung für die Zukunft wirke.