Beschlüsse Unterhalt

Wohnortwechsel statt Fahrtkosten

21.01.2009

Um die Unterhaltskosten zu reduzieren, ist es einem Studenten grundsätzlich zuzumuten, sich eine Wohnung am Studienort zu suchen. Dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (AZ: XII ZR 54/06).

Eine Studentin wohnte im Haus ihrer Mutter. Nach dem Realschulabschluss machte sie eine Ausbildung als Sozialassistentin, besuchte die Fachoberschule und begann nach einigen Monaten Wartezeit ein Studium in einem weit entfernten Ort. Sie verlangte von ihrem Vater, ihr die hohen Fahrtkosten zwischen Wohnort und Hochschule zuzüglich des anteiligen Unterhalts zu ersetzen.

Das Oberlandesgericht hatte bereits die Fahrtkosten als nicht ersetzungsfähig angesehen. Die Richter gingen bei der Ermittlung des Bedarfs der Tochter von dem Bedarf einer Volljährigen mit eigenem Hausstand aus. Dem stimmte der BGH zu. Zwar stünde auch einem volljährigen Kind, das sich noch in der Ausbildung befinde, grundsätzlich zu, frei über seine Lebensgestaltung zu entscheiden. Allerdings müsse auch dem Interesse des unterhaltspflichtigen Vaters Rechnung getragen werden, die Kosten der Ausbildung so gering wie möglich zu halten. In diesem Fall habe der Vater ein besonderes Interesse daran, da er auch seiner jetzigen arbeitslosen Ehefrau und seiner Tochter aus zweiter Ehe unterhaltsverpflichtet sei und nicht in überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Auch die Dauer der Ausbildung müsse bei dieser Interessensabwägung berücksichtigt werden. Die Tochter habe dagegen nicht überzeugend darlegen können, dass sie am Studienort keine Wohnung zu angemessenen Konditionen finden könne oder dass sie durch das Wohnen am Studienort besonders beeinträchtigt wäre.