Beschlüsse Unterhalt

Wohnungsüberlassung kann Unterhaltszahlung senken

19.11.2020

(red/dpa). Überlässt der unterhaltspflichtige Elternteil die Ehewohnung dem anderen Elternteil und den gemeinsamen Kindern, kann sich das auf die Unterhaltshöhe auswirken. Bei der Berechnung des Unterhalts wird dann unter Umständen eine niedrigere Einkommensgruppe zugrunde gelegt.

Nach der Trennung von ihrem Mann lebt die Frau mit den drei minderjährigen Kindern jetzt mietfrei in der vormaligen gemeinsamen Wohnung. Diese gehört zu 60% dem Mann. Aus dem zugrunde gelegten Mietspiegel ergibt sich ein Kaltmietwert von rund 1.720 Euro. Vor Gericht stritten die Eltern unter anderem über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Die 115% des Mindestunterhalts, die der Vater zahlte, sah die Mutter als zu niedrig an.

Unterhaltsverpflichtung: Wohnbedarf gehört dazu
Die Höhe ist angemessen, entschied das Gericht. Die Unterhaltsverpflichtung umfasse auch den Wohnbedarf. Diesen Teil decke der Vater ab, indem er Mutter und Kindern die Wohnung mietfrei überlasse. Für die Unterhaltshöhe maßgeblich sei die Einkommensgruppe (Düsseldorfer Tabelle), erläuterten die Richter. Diese müsse der Wohnungsüberlassung entsprechend herabgestuft werden. Dies gelte jedenfalls dann, wie – wie hier – weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Nutzungsentschädigung geltend mache. Im vorliegenden Fall sei mit Blick auf den 60-prozentigen Eigentumsanteil des Manns am Hausgrundstück und einen im Tabellenunterhalt enthaltenen Wohnkostenanteil von etwa 20 Prozent eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe angemessen.

Keine Rolle spiele die Frage, ob den Kindern durch die Überlassung der Wohnung ein so genannter geldwerter Nutzungsvorteil erwachse. Entscheidend sei, dass der im Tabellenunterhalt enthaltene Anteil für Wohnbedarf durch die Überlassung der Wohnung teilweise nicht anfalle.

Oberlandesgericht Frankfurt am 26. Juni 2020 (AZ: 4 UF 176/19)